BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf des sen Antrag - am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2012, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Festst ellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit se i- ner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materie l- len Rechts. Das Rechtsmittel füh rt zur Aufhebung des Ausspruchs über die J u- gendstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 18 Jahre alten Angeklagten g e- mäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewe ndet. J e- doch halten weder die Begründung schädlicher Neigungen des Angeklagten noch die Ausführungen der Jugendkammer zur Strafhöhe sachlichrechtlicher Überprüfung stand. 1. Schädlich e Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage - oder E rziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des T ä- ters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur b e- jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteils zeit punkt bestehen und weitere Straftaten des Angekla g- ten befürchten lassen (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschlu ss vom 10. März 1992 - 1 StR 105 /92 , BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5). Diese Voraussetzu ngen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das Landgericht auf die von ihm für bestimmend erachteten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte abstellt, betreffen diese überwiegend das o b- jektive Tatunrecht; sie sind deshalb für das Vorliegen s chädlicher Neigungen weitgehend unergiebig. Bei den von der Jugendkammer daneben angeführten Vorbelastungen des Angeklagten handelt es sich lediglich um zwei Verfahren wegen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung , bei denen gemäß § 45 Abs. 1 bzw. 2 JGG von der V erfolgung abgesehen bzw. das Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde. In einem dritten Verfahren wurde der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen, weil er sich im Rahmen einer Identitätsfeststellung gege n einen Polizeibeamten g e- wehrt und ein T - Shirt mit der Aufschrift " Fuck the Police " gezeigt hatte. Die ihm deswegen auferlegten Arbeitsstunden hat der Angeklagte abgeleistet. Aus di e- sen Sachverhalten ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vo r- 2 3 4 - 4 - liegen schädlicher Neigungen; sie belegen vielmehr lediglich vergleichsweise geringfügige, jugendtypische Verfehlungen. 2. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vo r- rangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müsse n de s- halb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden is t (st. Rsp r. ; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 186, 187 mwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Das Landgericht hat zunächst auf das weitgehende Geständnis des Angeklagten, dessen Vorbelastungen sowie die objektiven Ta t- umstände abgestellt. Daneben hat es ausgeführt, die Strafe müsse in ang e- messener Relation zu der nach Erwachsenenstrafrecht zugemessenen Strafe eines Mittäters stehen. Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung ledi g- lich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei " erzi e- herisch geboten " und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, " dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen " . Eine derar tige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 5 6 - 5 - 400/09, NStZ 2010, 281). Eine Abwägung zwische n dem T atunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Strafe fü r die weitere Entwicklung des Angeklagten fehlt ebenfalls. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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