BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/14 vom 10. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 5. März 2014 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnun g der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unte r- blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurüc k- v erwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagte n wegen vollendeten und versuc h- ten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat au fgehoben hinsichtlich der für die Versuchstat verhängten Einzelstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt unterblieben war (Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13) . Das Landgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesam t- 1 - 3 - freiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt; die Unterbringung des Angeklagte n in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei ner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und de s- halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Recht s- mittel den aus der Entscheidungsformel ersichtl ichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. D ie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte , bei dem eine Abhängigkeit von Cannabis und ein Missbrauch alkoholischer G e- tränke vorliege, den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu ne h- men. Doch bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und den festgestellten Taten. Dass der Hang auch nur neben anderen Ursachen zur Begehung der Straftaten beigetragen habe, habe die Hauptve r- handlung nicht ergeben. Diese Ausführungen stehen indes mit den Feststellungen nicht in Ei n- klang. Danach verwandte der Angeklagte zwar einen Teil des erbeuteten Gel d- betrages zur De ckung seines Lebensbedarfs. Doch setzte er die aus den Stra f- taten erlangte Beute auch zum Erwerb von Cannabis ein. Zu der Frage, ob nicht deshalb der Hang zum Rauschmittelgenuss neben anderen Umständen für die Taten zumindest mitursächlich war, verhält sic h das Urteil nicht. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagte n in einer Entzi e- hungsanstalt muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die entsprechende En t- scheidung des Senats so wie die eventuelle Nachholung der Unterbringungsa n- 2 3 4 - 4 - ordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatric h- ter auch diesmal nicht von seinem Rechtsmittelangriff aus genommen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch. Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 5
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