BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 239/03 vom17. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFlensburg vom 13. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß derAngeklagte anstelle "der Körperverletzung in zwei Fällen" der "gefährli-chen Körperverletzung und der Körperverletzung" schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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