BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 239/05 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten L. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten La. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Ausw344rti-gen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten L. und La. jeweils wegen Betruges in 45 F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr sowie den Angeklagten B. wegen Betruges in 25 F344llen zur Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung aller Frei-heitsstrafen zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten L. wendet sich hiergegen mit Beanstandungen des Verfahrens und der n344her be-gr374ndeten Sachr374ge; die Revisionen der Angeklagten La. und B. machen mit ausgef374hrten Sachr374gen materiellrechtliche Fehler geltend. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die vom An-geklagten L. erhobenen Formalr374gen nicht ankommt. 1 1. Die Angeklagten L. und La. waren die Gesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der La. GmbH (LEU), der Angeklagte B. war ab Anfang 1999 der zust344ndige Disponent der Ge- 2 - 4 - sellschaft. Auf der Grundlage eines Vertrages mit der Stadt M. besorgte die LEU ab dem 1. Januar 1996 f374r 96,50 DM pro Tonne w366chentlich zweimal die Abfuhr st344dtischen M374lls. Nachdem der Angeklagte L. erkannt hatte, dass der vereinbarte Preis nicht kostendeckend war, f374hrte er - nach R374cksprache mit dem Angeklagten La. - mit dem f374r die M374llentsorgung zust344ndigen Beigeordneten der Stadt ein Gespr344ch 374ber die wirtschaftliche Kompensation angefallener Mehrkosten. Nach den - aufgrund der Einlassung des Angeklagten L. getroffenen - Feststellungen lehnte der Beigeordnete dies unter Verweis auf den bestehenden Vertrag sowie eine fehlende Kostenstelle ab. Er schlug vor, die Sache "unb374rokratisch" - wie in einem 344hnlich gelagerten Fall mit einem anderen Entsorger - zu l366sen, indem die LEU M374ll anderer Kunden dem im Auf-trag der Stadt eingesammelten Abfall hinzuf374gen und auf Kosten der Stadt M. stillschweigend mit abrechnen sollte. Die Angeklagten verfuhren von Ja-nuar 1996 bis M344rz 2001 in dieser Weise, so dass die LEU von der Stadt M. aufgrund von 45 Einzelrechnungen mit 374berh366hten M374llmengen unberechtigt mindestens 178.000 DM erhielt. 2. Der Schuldspruch h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten das Ver-m366gen der Stadt M. betr374gerisch gesch344digt haben. Wegen der nach den Feststellungen vorhandenen Kenntnis des f374r die M374llentsorgung zust344ndigen Beigeordneten von der Wahrheitswidrigkeit der Entsorgungsrechnungen fehlt es an einem - vom Tatbestand des 247 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzten - t344u-schungsbedingten Irrtum des Verf374genden. 3 Zwar hat das Landgericht nicht festgestellt, wer zum Ausgleich der Ent-sorgungsrechnungen im konkreten Einzelfall auf welcher Grundlage und mit welcher Vorstellung die Entscheidung 374ber die erstrebte Leistung getroffen und 4 - 5 - damit 374ber das st344dtische Verm366gen verf374gt hat (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 2003, 1198; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 263 Rdn. 39). Auch wenn aber innerhalb der arbeitsteilig t344tigen Stadtverwaltung - was nahe liegt - der in die Machenschaften eingeweihte Beigeordnete die Bezahlung der Rech-nungen nicht selbst veranlasst, sondern diese Aufgabe ein ihm innerhalb der Stadtverwaltung nachgeordneter Mitarbeiter erf374llt hat, haben die Angeklagten sich nicht des Betruges schuldig gemacht. Ma337geblich f374r die Frage des Vorlie-gens eines t344uschungsbedingten Irrtums des Verf374genden ist n344mlich auf die Kenntnis des Beigeordneten von der Unrichtigkeit der Abrechnungen abzustel-len. Auf seine Vorstellungen und nicht auf die des ihm nachgeordneten, m366gli-cherweise gutgl344ubigen Sachbearbeiters kommt es an, weil dieser seine Verf374-gungsbefugnis ausschlie337lich aus den Befugnissen des ihm vorgesetzten Bei-geordneten ableitet. Der in der Literatur hierzu - mit unterschiedlichen Ans344tzen und Begr374ndungen - vertretenen Ansicht, dass es in solchen F344llen an einem betrugsrelevanten Irrtum fehlt und eine Strafbarkeit wegen Betruges ausschei-det (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 263 Rdn. 82 m. w. N.; ders. in FS f374r Klug S. 412 f.; Eisele in ZStW 116 (2004), 15 ff.), schlie337t sich der Senat an (vgl. auch schon BGH NJW 2003, 1198). Danach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht lediglich zu ihren Gunsten davon ausge-gangen ist, dass der zust344ndige Beigeordnete sie auf den Gedanken der Ab-rechnungsmanipulationen gebracht hat und Kenntnis von den 374berh366hten Ab- 5 - 6 - rechnungen hatte, eine diese Feststellung tragende Beweisw374rdigung in seinem Urteil aber nicht angestellt hat, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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