BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/07 vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juli 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Ausf374hrungen unter II. 2. der Revisionsbegr374ndung lassen eine ein-deutige revisionsrechtliche Sto337richtung nicht erkennen. Soweit eine Aufkl344rungsr374ge erhoben werden sollte, es h344tte eine Ver-nehmung der Zeugin N. im Wege der Rechtshilfe erfolgen m374ssen, weil nicht auszuschlie337en gewesen sei, dass sie von ihrer Darstellung in den verle-senen Vernehmungsniederschriften vom 18. Februar 2004 abr374cke, w344re diese mangels einer konkreten Beweisbehauptung unzul344ssig. Im 334brigen dr344ngte zu einer solchen Vernehmung nichts, weil sie keinen pers366nlichen Eindruck von der Zeugin und damit keinen zus344tzlichen Aufkl344rungsgewinn erwarten lie337. Soweit in der R374ge sachlichrechtliche Beanstandungen zu sehen sein sollten, w344ren diese unbegr374ndet. Das Landgericht war sich des eingeschr344nk- - 3 - ten Beweiswertes der verlesenen Aussagen bewusst und hat diese einer einge-henden W374rdigung unterzogen. Dabei hat es - wie sich aus dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgr374nde ergibt - ber374cksichtigt, dass sie in einem we-sentlichen Punkt vom Zeugen B. best344tigt worden sind. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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