BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2008 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zur Anbringung von Verfahrensr374gen wird zur374ck-gewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 19. November 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision des Angeklagten hat Rechtsanw344ltin L. am letzten Tag der Revisionsbegr374ndungsfrist mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndet. Zwei Tage nach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt K. , der mit Rechtsanw344ltin L. in einer Soziet344t zusammen arbeitet, f374r den Angeklagten zwei Ver-fahrensr374gen erhoben und die Sachr374ge n344her ausgef374hrt. Am selben Tag hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt K. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Verfahrensr374gen beantragt, weil er infolge eines B374- 1 - 3 - roversehens in der Kanzlei seiner Verteidiger, in der die Revisionsbegr374ndungs-frist falsch notiert worden sei, diese unverschuldet vers344umt habe. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzul344ssig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachr374ge frist- und formgerecht begr374ndet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO 247 44 Verfah-rensr374ge 3, 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanw344lte verteidigt wird, von denen einer die Sachr374ge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden vers344umt hat, 344ndert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabh344ngig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitli-chen Begr374ndungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensr374gen ausnahms-weise gew344hrt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 8; BGH, Beschl. vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demge-gen374ber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00 = bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, 374bersieht er, dass dort die fer-tiggestellte Revisionsbegr374ndung bereits am letzten Tag der Revisionsbegr374n-dungsfrist vollst344ndig vorlag und es lediglich aufgrund eines B374roversehens un-terblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu 374bermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. 2 - 4 - Danach kann dahinstehen, ob angesichts der Auff344lligkeiten des vorlie-genden Falles - die in der selben Soziet344t arbeitende zweite Verteidigerin 374ber-sendet ihre Revisionsbegr374ndung mit der Sachr374ge genau am Tag des Fristab-laufs, obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die Wie-dereinsetzungsgr374nde hinreichend glaubhaft gemacht sind. 3 2. Die Verfahrensr374gen h344tten im 334brigen auch in der Sache keinen Er-folg: 4 Die Vorschriften 374ber die 326ffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der widerspr374chlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am 31. Juli 2007 gew344hrleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durch-f374hrten, dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fu337 befindlichen Verfah-rensbeteiligten zur T374r des Verhandlungssaales, falls eine Unsicherheit auftrat. 5 Das in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch hat die Strafkammer in der gem344337 247 27 Abs. 1 StPO zust344ndigen Besetzung mit zutreffender Begr374ndung zur374ckgewiesen (vgl. BGHR StPO 247 268 Abs. 2 Verlesen der Gr374nde 1). 6 - 5 - Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrten Gr374nden keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie auch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausf374h-rungen aus der versp344teten Revisionsbegr374ndung ber374cksichtigt. 7 RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible
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