BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/09 vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen II. 10. und 12. der Urteilsgr374nde jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334bri-gen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-begr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. In den F344llen II. 10. und 12. der Urteilsgr374nde entf344llt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. 2 - 3 - In diesen F344llen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner Stieftochter L. auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine Stieftochter L. beobachtete den Vorgang, was ihn zus344tzlich erregte. 3 Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gem344337 247 174 Abs. 2 Nr. 1, 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Stieftochter L. strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen - wie ein Vergleich mit den Grundtatbest344nden (247 174 Abs. 1 und 247 176 Abs. 1 StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an ei-nem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von einem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornehmen l344sst - sexuelle Handlungen ohne K366rperkontakt zu dem Kind, die der T344ter entweder an sich selbst oder an ei-nem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen l344sst (Renzikowski in LK 12. Aufl. 247 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen F344llen bei der Verurtei-lung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-chend ge344ndert. 4 2. In den F344llen II. 5. bis 9., 11. und 13. der Urteilsgr374nde nahm L. ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M. des Angeklagten, in den F344llen 6., 7., 11. und 13. um L. s Freundin Li. sowie in den F344llen 8. und 9. um L. s Freundin Le.. Soweit das Landgericht diese Taten jeweils auch als sexuellen Missbrauch von Kindern nach 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5. zus344tzlich als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gem344337 247 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M. , Li. und Le. gewertet hat, ist dies 5 - 4 - aus den unter 1. dargelegten Gr374nden ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat das Landgericht in diesen F344llen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck ge-bracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei Tatopfer richteten. Einer 304nderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit nicht. 3. Jedoch k366nnen trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die f374r die F344lle II. 5. bis 13. der Urteilsgr374nde verh344ngten Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II. 11.), einem Jahr (F344lle II. 5. bis 9.) und zehn Monaten (F344lle II. 10., 12. und 13.) bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen jeweils dem Strafrahmen des 247 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der Straf-zumessung rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er gezielt das Vertrauen, die Naivit344t und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat. Soweit es straferschwerend ber374cksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen L. s p344dophile Handlungen entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich auf die vom Angeklagten geschaffene besch344mende Situation abgestellt, nicht aber auf die insoweit tats344chlich nicht begangenen Straftaten gem344337 247 176 6 - 5 - Abs. 4 Nr. 1, 247 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umst344nden kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht mildere Strafen verh344ngt h344tte, wenn es die Taten zutreffend rechtlich gew374rdigt h344tte. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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