BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 239/10 vom 22. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StGB 247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 247 228 Zur erforderlichen Patientenaufkl344rung durch einen Chirurgen 374ber dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden k366nnte, auch eine Au337ensei-termethode anzuwenden. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10 - LG M366nchengladbach - 2 - in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. November 2010 in der Sitzung am 22. Dezember 2010, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 11. November 2010 -, Rechtsanwalt - bei der Verk374ndung am 22. Dezember 2010 - als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache. 1 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte Eigen-t374mer und Gesch344ftsf374hrer des Krankenhauses W. sowie dessen Chefarzt der Chirurgischen Abteilung. 2 - 5 - Am 10. M344rz 2006 unterzog sich die 80-j344hrige M. in der Inneren Abteilung des Krankenhauses einer Darmspiegelung. Die Untersu-chung ergab im Bereich des Dickdarms einen gr366337eren Polypen, der sich im Rahmen der Koloskopie nicht vollst344ndig entfernen lie337. Aufgrund der mittelfris-tig bestehenden Gefahr eines Darmverschlusses hielten der Chefarzt der Inne-ren Abteilung und ein Arzt der Chirurgischen Abteilung eine Operation f374r sinn-voll bzw. angezeigt. Allerdings war eine sofortige Operation nicht erforderlich. Es h344tte damit ohne erhebliche Risiken noch etwa ein halbes Jahr zugewartet werden k366nnen. Die Patientin war der Operation eher abgeneigt und z366gerte, ihre Einwilligung zu erteilen. Sie verblieb allerdings im Krankenhaus und f374hrte in der Folgezeit mehrere Aufkl344rungsgespr344che mit zwei im Krankenhaus t344ti-gen 304rzten. Im Rahmen dieser Unterredungen wurde sie ordnungsgem344337 374ber den Grund der Operation und die mit der geplanten Entfernung eines Teils des Dickdarms verbundenen Risiken aufgekl344rt. Schlie337lich willigte die Patientin am 12. M344rz 2006 in den Eingriff ein. 3 Am 13. M344rz 2006 f374hrte der Angeklagte die Operation durch. In der Fol-gezeit entz374ndete sich die Operationswunde erheblich. Da sich trotz der ab dem 18. M344rz 2006 vorgenommenen Gabe von Antibiotika der Zustand der Pa-tientin verschlechterte, entschloss sich der Angeklagte am 20. M344rz 2006 zur Durchf374hrung einer Reoperation, der die zu diesem Zeitpunkt kaum mehr an-sprechbare Patientin durch Nicken zustimmte. Am Ende dieser Operation legte der Angeklagte in die Wunde einen mit Zitronensaft getr344nkten Streifen ein und vern344hte die Wunde dar374ber. Der Angeklagte war aufgrund pers366nlicher beruf-licher Erfahrungen der 334berzeugung, Zitronensaft sei ein geeignetes Mittel zur Behandlung schwerwiegender Wundheilungsst366rungen. Weil er allgemein von einer keimt366tenden Wirkung des Zitronensaftes ausging, hielt er die Einhaltung von sterilen Bedingungen bei dessen Gewinnung nicht f374r erforderlich. Er lie337 4 - 6 - den Zitronensaft daher in der Stationsk374che durch Pflegekr344fte aus handels374b-lichen Fr374chten mit einer Haushaltspresse gewinnen, ohne besondere Vorkeh-rungen zur Gew344hrleistung der Sterilit344t des Saftes zu treffen. Tats344chlich barg der Einsatz des so hergestellten Zitronensaftes die Gefahr einer (weiteren) bak-teriellen Verkeimung der Wunde. Dem Angeklagten war klar, dass das Einbringen von Zitronensaft in Wunden nicht dem allgemein 374blichen medizinischen Standard entsprach und dessen Wirkung sowie allgemeine Vertr344glichkeit bislang nicht wissenschaftlich untersucht worden waren. Ihm war auch bewusst, dass eine Behandlung mit Zitronensaft der Einwilligung des Patienten bedurfte und zwar auch dann, wenn der Saft nur zus344tzlich zu der 374blichen medizinischen Wundbehandlung einge-setzt wurde. Dar374ber, dass im Fall des Auftretens von Wundheilungsst366rungen an der Operationswunde - der Praxis des Angeklagten entsprechend - (auch) unsteril gewonnener Zitronensaft in die Wunde eingebracht werden w374rde, war die Patientin jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgekl344rt worden. W344re sie hier374ber informiert worden, so h344tte sie schon in die Durchf374hrung der ersten Operation nicht eingewilligt. 5 Der Angeklagte wiederholte die Behandlung der Operationswunde mit Zitronensaft in der Folgezeit noch zweimal. Am 30. M344rz 2006 verstarb die Pa-tientin an septischem Herz-Kreislauf-Versagen. Fachliche Fehler bei Durchf374h-rung der Operationen am 13. und 20. M344rz 2006 ergaben sich nicht. Dass das Einbringen von Zitronensaft in die Operationswunde diese zus344tzlich bakteriell kontaminiert hatte oder dass diese Behandlung f374r den Tod der Patientin ur-s344chlich war, konnte das Landgericht nicht feststellen. Vielmehr war todesur-s344chlich die - typischerweise bei gro337en Bauchoperationen auftretende - Ent-z374ndung der bei dem ersten Eingriff entstandenen Operationswunde. 6 - 7 - Das Landgericht hat die am Abend vor dem 13. M344rz 2006 erteilte Einwil-ligung in die erste Operation aufgrund eines Aufkl344rungsfehlers als unwirksam angesehen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sei, ob es zu Wundheilungsst366rungen und infolgedessen zu einem Einsatz von Zitronensaft komme, h344tte die Patientin bereits vor der ersten Operation dar374ber aufgekl344rt werden m374ssen. Eine Aufkl344rung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil diese Methode derart ungew366hnlich sei, dass allein der Umstand ihres Einsat-zes durch den Angeklagten dazu geeignet war, das Vertrauen der Patientin in eine sachgerechte Behandlung durch ihn zu ersch374ttern. Zudem habe von vornherein die Gefahr bestanden, dass im Fall des sp344teren Auftretens von Wundheilungsst366rungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Angeklagten 374ber den Einsatz von Zitronensaft der Zustand der Patientin so schlecht gewesen w344re, dass sie nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr ohne Einschr344nkungen dazu in der Lage gewesen w344re, die Sachlage zu erfassen und sachgerecht 374ber die Erteilung ihrer Zustimmung zu dieser Behandlungsmethode zu ent-scheiden. So sei es hier auch geschehen. Dem Angeklagten sei bewusst gewe-sen, dass seine Methode der Behandlung von Wundheilungsst366rungen un374blich und ungetestet war, auch wenn er von ihrem Nutzen 374berzeugt gewesen sein mag. Er habe daraus den richtigen Schluss gezogen, dass vor gr366337eren Opera-tionen, bei welchen die erh366hte Gefahr des sp344teren Auftretens von Wundhei-lungsst366rungen der Operationswunde bestand, von vornherein eine Aufkl344rung des Patienten 374ber seine ungew366hnlichen Methoden zur Behandlung derartiger St366rungen erforderlich ist. 7 2. Der Schuldspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Gegen die Annahme des Landgerichts, die Einwilligung der Patientin in die Vornahme des ersten Eingriffs sei unwirksam gewesen, weil der Angeklagte es pflichtwid-rig unterlassen hat, diese zuvor dar374ber aufzukl344ren, dass er im Falle einer 8 - 8 - Wundheilungsst366rung zu deren Behandlung auch Zitronensaft einsetzen werde, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Allerdings ist das Landgericht zun344chst rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, dass jede in die k366rperliche Unversehrtheit eingreifende 344rztliche Behandlungsma337nahme den objektiven Tatbestand der vors344tzlichen K366rper-verletzung erf374llt, unabh344ngig davon, ob sie lege artis durchgef374hrt und erfolg-reich ist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachw. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 223 Rn. 9 ff.). Sie bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, in der Regel der - grunds344tzlich vor Durchf374hrung der Behandlung ausdr374cklich erteilten - wirk-samen Einwilligung des Patienten. 9 Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Aufkl344rung 374ber den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und m366gliche Behandlungsalter-nativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus. Nur so wird das aus der Menschenw374rde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie sein Recht auf k366rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34). Inhaltlich ist der Patient 374ber die Chancen und Risiken der Behandlung im "Gro337en und Ganzen" aufzu-kl344ren, ihm muss ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die f374r seine k366rperliche Integri-t344t und seine Lebensf374hrung auf ihn zukommen k366nnen. Eine solche "Grund-aufkl344rung" hat regelm344337ig auch einen Hinweis auf das schwerste, m366glicher-weise in Betracht kommende Risiko zu beinhalten; eine exakte medizinische Beschreibung all dessen bedarf es jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 1991 - VI ZR 232/90, NJW 1991, 2346). Der konkrete Umfang der Aufkl344rungs- 10 - 9 - pflicht bestimmt sich in Abh344ngigkeit von der jeweiligen Behandlungsma337nah-me und unter Ber374cksichtigung der Dringlichkeit des Eingriffs. Je weniger ein sofortiger Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausf374hrlicher und eindr374ckli-cher ist der Patient, dem der Eingriff angeraten wird oder der ihn selbst w374nscht, 374ber die Erfolgsaussichten und etwaige sch344dliche Folgen zu infor-mieren (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90, MedR 1991, 85; Urteil vom 10. Februar 1959 - 5 StR 533/58, BGHSt 12, 379). Zum Kern der Patientenaufkl344rung 374ber einen operativen Eingriff z344hlt insbesondere die Erl344uterung des sicher oder regelm344337ig eintretenden post-operativen Zustands (Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C. Haftung aus Aufkl344rungsfehler Rn. 18 f.). So kann etwa der Hinweis auf ein gegen374ber dem Normalfall erh366htes Wundinfektionsrisiko geboten sein (OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2008 - 3 U 148/07, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 12 U 104/08, VersR 2009, 1230). Ausnahmsweise ist auch 374ber schwerwiegende Risiken einer Folgebehandlung zu informieren, die trotz kunst-gerechter Operation n366tig werden kann, weil sich eine mit dieser verbundene Komplikationsgefahr verwirklicht. Dies folgt daraus, dass der Patient 374ber alle schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, auch dann aufzukl344ren ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen. F374r die 344rztliche Hin-weispflicht kommt es entscheidend nicht nur auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte, sondern ma337geblich auch darauf an, ob das in Frage ste-hende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensf374hrung des Patienten besonders belastet. In solchen F344llen besteht zwischen einer ersten Operation und m366glicherweise notwendig werdenden Folgebehandlungen ein enger Zusammenhang, der die Aufkl344rung 374ber die Ri-siken der sp344teren Therapie schon vor dem ersten Eingriff erfordert. So ist etwa der Patient vor der Durchf374hrung einer Nierenbeckenplastik dar374ber aufzukl344- 11 - 10 - ren, dass die hiermit verbundene Gefahr einer Anastomoseinsuffizienz eine Nachoperation erforderlich machen kann, die mit zehnprozentiger Wahrschein-lichkeit einen Nierenverlust zur Folge hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95, NJW 1996, 3073). 304hnliches gilt vor der Entfernung einer Gal-lenblase, bei der mit erh366hter Wahrscheinlichkeit eine Choledochusrevision vor-zunehmen ist, die infolge der aggressiven Manipulation an den Gallenwegen in zwei Prozent der F344lle eine Entz374ndung der Bauchspeicheldr374se ausl366st (BGH, Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, NJW 1996, 779). Im Rahmen der prim344r dem Arzt 374berlassenen Therapiewahl ist ihm zwar die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode (BGH, Urteil vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297; Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254) nicht untersagt. Zur Wirksamkeit der Einwilligung muss der Patient aber 374ber die beabsichtigte Therapie aufgekl344rt worden sein; neben der allgemeinen Aufkl344rung 374ber das F374r und Wider dieser Methoden ist auch dar374ber zu informieren, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizini-scher Standard ist und dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschlie337en sind (Gei337/Greiner, aaO, Rn. 39, 46; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auf-lage 2010, B. Die Haftungstatbest344nde, Rn. 454a, 455). 12 Die Durchf374hrung der Aufkl344rung obliegt grunds344tzlich dem behandeln-den Arzt als eigene 344rztliche Aufgabe. Sofern er sie auf einen anderen Arzt de-legiert, muss er deren ordnungsgem344337e Erf374llung sicherstellen, sei es durch ein Gespr344ch mit dem Patienten oder durch 334berpr374fung der schriftlichen Erkl344rung in den Krankenakten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VI ZR 206/05, BGHZ 168, 364 = NJW-RR 2007, 310; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Pra-xis, 4. Auflage 2008, Teil I 247 1 Rn. 104a, Seite 148 und Rn. 106 aE, Seite 151). 13 - 11 - b) Nach diesen Ma337st344ben war der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zun344chst verpflichtet, die Patientin - neben der Auf-kl344rung 374ber die Operation selbst - auch 374ber das diesem Eingriff typischerwei-se anhaftende Risiko einer Wundheilungsst366rung aufzukl344ren. Dieser Pflicht ist er nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde durch die Aufkl344rungs-gespr344che seiner hierzu beauftragten 304rzte nachgekommen. 14 Aber auch der - in seinem Krankenhaus 374bliche - Einsatz von mit einer Haushaltspresse gewonnenem Zitronensaft zur Behandlung einer Wundhei-lungsst366rung war - was dem Angeklagten bewusst war - aufkl344rungspflichtig. Diese Behandlung stellte eine nicht dem medizinischen Standard entsprechen-de Au337enseitermethode dar, deren Wirkungen und allgemeine Vertr344glichkeit bislang nicht wissenschaftlich untersucht worden waren, so dass unbekannte Risiken nicht ausgeschlossen werden konnten. Diese Aufkl344rung hat der Ange-klagte zwar nicht vorgenommen. Dieser Mangel f374hrt indes nicht dazu, dass die Einwilligung der Patientin in die Durchf374hrung der ersten (todesurs344chlichen) Darmoperation unwirksam gewesen w344re und sich der Angeklagte mit diesem Eingriff daher einer rechtswidrigen gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig ge-macht h344tte; denn 374ber die Anwendung dieser Au337enseitermethode musste der Angeklagte nicht schon vor der ersten Operation, sondern erst vor dem zweiten operativen Eingriff (Reoperation) aufkl344ren. Im Einzelnen: 15 Zwischen der Darmoperation und den Risiken der gegebenenfalls not-wendig werdenden Folgebehandlung einer Wundheilungsst366rung unter Ver-wendung auch von (unsteril gewonnenem) Zitronensaft bestand kein derart er-h366hter Gefahrzusammenhang, dass der Angeklagte die Patientin ausnahms-weise schon vor dem Ersteingriff 374ber Art und Risiken einer etwa erforderlichen Nachbehandlung informieren musste. Die der ersten Darmoperation spezifisch 16 - 12 - anhaftende Gefahr war allein der Eintritt einer Wundinfektion. Deren Behand-lung war aber gerade nicht notwendig mit einem schweren Risiko verbunden, dessen Realisierung die k374nftige Lebensf374hrung der Patientin in besonders be-lastender Weise - wie etwa der Verlust eines Organs - beeintr344chtigt h344tte. So war die zus344tzliche Verwendung von Zitronensaft schon nicht die einzige, alter-nativlose M366glichkeit zur Behandlung einer nach der Darmoperation auftreten-den Wundinfektion. Vielmehr h344tte diese - wie es hier zun344chst auch gesche-hen ist - allein in der allgemein 374blichen Weise durch die Gabe von Antibiotika bek344mpft werden k366nnen. Nach dem Auftreten der Wundinfektion stand auch noch ausreichend Zeit zur Verf374gung, um mit der Patientin ein die Frage der einzusetzenden Behandlungsmethode betreffendes Aufkl344rungsgespr344ch zu f374hren und sie 374ber die Wahl der Behandlungsalternative entscheiden zu las-sen. Insoweit darf - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht ausschlie337-lich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Durchf374hrung der Reoperation abgestellt werden, in dem die Patienten in ihrem gesundheitlichen Zustand bereits erheb-lich reduziert war. Vielmehr ist der Zeitpunkt in den Blick zu nehmen, in dem sich erstmals die Notwendigkeit der Behandlung einer Wundheilungsst366rung ergab. Nach den Feststellungen entwickelte sich diese nach dem ersten Eingriff indes 374ber mehrere Tage und f374hrte nach f374nf Tagen zu einer Behandlung mit Antibiotika. Weitere zwei Tage sp344ter nahm der Angeklagte den zweiten Eingriff vor, 374ber den die Patientin unmittelbar davor - trotz ihres kaum mehr ansprech-baren Zustandes - aufgekl344rt werden konnte. Sie h344tte daher schon Tage zuvor 374ber den geplanten zus344tzlichen Einsatz von Zitronensaft unterrichtet werden k366nnen. Letztlich war das mit dem Einbringen unsterilen Zitronensaftes (neben der weiteren Gabe von Antibiotika) verbundene Risiko einer zus344tzlichen bakte-riellen Kontaminierung der Wunde f374r die k374nftige Lebensf374hrung der Patientin nicht entfernt mit der Gefahr etwa einer Entz374ndung der Bauchspeicheldr374se, des Verlusts eines Organs oder einer 344hnlichen Beeintr344chtigung der k366rperli- - 13 - chen Integrit344t zu vergleichen. Dementsprechend hat das Landgericht auch nicht festzustellen vermocht, dass sich die Verwendung des Zitronensaftes nachteilig auf den weiteren Verlauf der Infektion auswirkte und zum Versterben der Patientin beitrug. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte zu einer Aufkl344-rung der Patientin 374ber die eventuell erg344nzende Anwendung von Zitronensaft im Falle einer Wundheilungsst366rung auch nicht unter dem Aspekt schon vor der ersten Operation verpflichtet, dass die Patientin in Kenntnis der vom Angeklag-ten praktizierten Anwendung dieser Au337enseitermethode bei einer Nachbe-handlung bereits in den ersten Eingriff nicht eingewilligt h344tte. c) Nach alledem kann dem Angeklagten keine K366rperverletzung mit Todesfolge angelastet werden, weil weder die Zweitoperation noch das Einbrin-gen von Zitronensaft in die Wunde miturs344chlich f374r das Versterben der Patien-tin war. Deren Tod wurde vielmehr allein durch die infolge der Erstoperation entstandene Wundinfektion verursacht. Da der Angeklagte den ersten Eingriff nach den bisherigen Feststellungen der 344rztlichen Kunst entsprechend durch-gef374hrt und die Patientin 374ber die damit verbundenen Risiken - insbesondere auch die typische Gefahr einer Wundinfektion - ordnungsgem344337 aufgekl344rt hat-te, war diese Verletzung der k366rperlichen Integrit344t der Patientin durch deren Einwilligung gerechtfertigt. Damit hat der Angeklagte insoweit keine rechtswidri-ge (gef344hrliche) K366rperverletzung begangen. Hingegen hat sich der Angeklagte auf Grundlage der getroffenen Feststellungen durch die Reopera-tion der ge-f344hrlichen K366rperverletzung schuldig gemacht, weil er seine Patientin vor die-sem Eingriff nicht 374ber das beabsichtigte Einbringen von Zitronensaft in die Wunde aufkl344rte und daher die von der Patientin f374r diese Operation erteilte Einwilligung unwirksam war. 17 - 14 - Eine entsprechende Ab344nderung des Schuldspruchs ist dem Senat indes verwehrt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter Feststellungen trifft, die eine Verurteilung wegen K366rperverletzung mit Todes-folge tragen. In der neuen Hauptverhandlung wird insbesondere - unter Ber374ck-sichtigung zum Zeitpunkt der Erstoperation eventuell vorhandener 344rztlicher Richtlinien und mit sachverst344ndiger Hilfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361) - m366glichen (weiteren) Fehlern des Angeklagten bei Behandlung und Aufkl344rung der Patientin nachzugehen sein. Insofern weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Behandlungsver-lauf ist offen, ob bei der Patientin vor dem ersten Eingriff eine vorbeugende Ga-be von Antibiotika stattgefunden hat, eine Darmreinigung durchgef374hrt wurde und die Patientin 374ber das eventuelle Unterlassen dieser m366glicherweise gebo-tenen operationsvorbereitenden Ma337nahmen aufgekl344rt worden ist. Auch eine Verabreichung entz374ndungshemmender Mittel unmittelbar nach dem ersten Darmeingriff ist nicht festgestellt. Ungekl344rt ist schlie337lich, weshalb die Reope-ration erst sieben Tage nach der ersten Operation erfolgt ist. 19 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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