BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/12 vom 18. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Rev ision der Nebenkläger nicht statt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 5 4 . Aufl., § 473 Rn. 10a). Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 23 3 4). Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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