BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/13 vom 8. August 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 8. August 20 13 einstimmig b e- schlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osn abrück vom 2. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kein en durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO). D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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