BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239 /15 vom 6. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer d e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. A u- gust 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 16. März 2015, soweit es ihn bet rifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklag e- schrift sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrecht erha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubung s- mitteln in nic ht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur G e- sam t freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstr e- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen E rfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des A n- geklagten ergeben. Auch die im Fall Ziffer 15 de r Anklageschrift verhängte Ei n- zelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erweist sich als rechtsfehlerfrei. 2. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift kann hingegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist angesichts der g e- ringfügigen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge und der weiteren bestimmenden Strafzumessungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen und hat die Strafe - von ebenfalls einem Jahr und sech s Monaten - aus diesem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zugemessen. Im Fall Ziffer 15 der Anklag e- schrift hat sie hingegen - ohne Rechtsfehler - einen minder schweren Fall ve r- neint und der konkreten Strafzumessung den Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren) zu Grunde gelegt. In beiden Fällen hat sie - was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, prägen doch Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich (st. Rsp r.; vgl. etwa B GH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11, NStZ - RR 2011, 284) - ausschlaggebend auf die Menge des Heroins abgestellt, die der Angeklagte im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten A . besaß und au s- lieferte. Dann aber ist nicht nachvollziehbar, wa rum das Landgericht bei im W e- sentlichen gleichen Strafzumessungsgesichtspunkten im Übrigen und mit Blick auf die stark divergierenden Strafrahmen in beiden Fällen jeweils auf die gle i- che Einzelfreiheitsstrafe erkannt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass 2 3 4 - 4 - die Strafkammer ohne diesen Wertungsfehler zu einer geringeren Einzelfre i- heitsstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift gelangt wäre. Der Angeklagte ist dadurch auch mit Blick auf die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe beschwert, weil im Falle einer nac hträglichen Gesamtstrafenbildung diese aufgelöst und die rechtsfehlerhaft zugemessene Einzelfreiheitsstrafe in eine neue Gesamtstrafe eingestellt werden müsste. 3. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklag e- schrift bedingt auch d ie Aufhebung der - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind hingegen von dem Wertungsfehler insgesamt nicht betroffen und können deshalb best e- hen bleiben. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 5
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