ECLI:DE:BGH:2019:060219B3STR239.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist in den Fällen eins bis vier und 26 der Urteilsgründe zu Recht davon ausgegangen, dass die von de m Angeklagten veranlassten Zahlungen jeweils ein Beiseiteschaffen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellten und als Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB anz u- sehen sind. Diese Vorschrift erfordert, dass z wischen Bankrotthandlung und dem Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalz u- sammenhang besteh t; hierfür genügt j edoch nach allgemeinen Grundsätzen, dass die Tathandlung lediglich mitursächlich ist. Wird eine wirtschaftliche Krise des Schuldners durch eine Bankrott handlung lediglich verstärkt, ist diese nur tatbestandsmäßig, wenn zugleich der Eintritt von Überschuldung oder Za h- lungsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt verschoben wird (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 180 mwN). - 3 - So verhielt es sich hier: D urch den Mittelabfluss im Monat Nov ember 2006 in Höhe von 185.600 bei der D . H . GmbH & Co. KG und in Höhe von 232.580 bei der D . K . GmbH & Co. KG wurde die Überschuldung der beiden Gesellschaften, die nach den rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen jeweils zum 30. November 2006 eintrat, jedenfalls mi t- verursacht. Denn ohne den Abfluss der genannten Beträge wären die Gesel l- schaften erst zu einem späteren Zeitpunkt überschuldet gewesen. Dabei hat die Straf kammer zutreffend die beiseite geschafften Beträge bei der Prüfung der Überschuldung der Gesellschaften nicht als Aktiva eingestellt, auch wenn von der P . GmbH in gewissem Umfang Leistungen bezahlt wurden, die für die D . - Gesellschaften erbracht worden waren. Denn durch die Vermögensve r- schiebung auf die P . GmbH, die selbst keine Ansprüche hatte, wurde der Z u- griff der Gläubiger der D . - Gesellschaften jedenfalls erheblich erschwert (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12, BGHS t 58, 115, 117 mwN). Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann
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