BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 240/02 vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls von 660 DM durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrags ersetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Einziehung des bei der Kurierfahrt eingesetzten Mobiltelefons läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf § 33 Abs. 2 BtMG stützen, denn diese Vorschrift ermöglicht lediglich die Einziehung von Gegen- ständen, auf die sich eine Betäubungsmittelstraftat bezieht. Rechtsgrundlage kann vielmehr nur § 74 Abs. 1 StGB sein (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmi t - tel 5). 2. Das Landgericht hat den Verfall der vom Angeklagten bei der Fahrt mitgeführten Geldbeträge von 200 Gulden und 660 DM auf § 73 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 33 Abs. 1 BtMG gestützt. Dies ist rechtlich unzutreffend. - 3 - a) Die einem Kurier berlassenen Reisesp esen werden zur Durchf h - rung der Tat bentigt und sind daher nicht als aus der Tat erlangter Gewinn abzuschpfen. Sie unterliegen vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Der Senat hat daher die Verfallserklrung durch die Einziehungsanordnung ersetzt. Der Angeklagte htte sich insoweit nicht anders verteidigen knnen. Angesichts des geringen Betrages kann ein Einfluß der Einziehungsen t - scheidung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen werden. b) Dagegen kann es bei der Verfallserklrung von 200 Gulden verble i - ben. Diesen Betrag hat der Angeklagte ungeachtet seiner Deklaration als "Spesen" ersichtlich als zustzlichen Kurierlohn erhalten, nachdem er bea n - standet hatte, daß ihm Kokain statt Marihuana mitgegeben worden war (UA S. 5). Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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