BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 240/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 in der Sitzung am 21. Dezember 2006 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten beschlossen: 1. Das Verfahren wird nach 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen auferlegt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine der Christlich Demokratischen Union (CDU) gegen374ber bestehende Treuepflicht dadurch verletzt zu haben, dass er als Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes W. im Jahr 1999 zwei Spenden des Bauunternehmers C. durch die Partei entgegennehmen lie337, obwohl diese sie als sog. Ein-flussspenden nicht h344tte annehmen d374rfen oder zumindest umgehend an den Pr344sidenten des Deutschen Bundestages h344tte weiterleiten m374ssen, und da-durch die Partei der Gefahr von Sanktionen nach dem Parteiengesetz (PartG) aussetzte. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger374gt wird. 1 Die Einstellung des Verfahrens gem344337 247 153 Abs. 2 StPO erscheint an-gemessen, weil angesichts der mehr als sieben Jahre zur374ckliegenden Tat, der zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer sowie der f374r den Ange-klagten damit verbundenen Folgen dessen Schuld im jetzigen Zeitpunkt als ge- 2 - 3 - ring im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein 366ffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die vom Generalbundesanwalt vertre-tene Revision der Staatsanwaltschaft einen vorl344ufigen Erfolg gehabt h344tte. Das Landgericht durfte nicht wie geschehen offenlassen, welcher der einander wi-dersprechenden Darstellungen des Geschehens durch den Angeklagten einer-seits und den Zeugen C. andererseits zu folgen gewesen w344re. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen C. zum Ablauf der Spendeneinwer-bung durch den Angeklagten und zu dem vor der Zahlung zwischen ihm und dem Angeklagten gef374hrten Gespr344ch h344tte es nahe gelegen, in den Zahlungen des Bauunternehmers an die W. CDU in H366he von 100.000 DM bzw. 25.000 DM Spenden zu sehen, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils gew344hrt worden sind und deshalb Einflussspenden im Sinne von 247 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF waren. F374r die vom Landgericht vorgenommene Einengung des Merkmals der Erkennbarkeit auf F344lle, in denen sich die 334berschreitung der vom Parteiengesetz gesetzten Grenzen geradezu aufdr344ngt, also nicht nur erkennbar, sondern gleichsam un374bersehbar ist, spricht nichts. 3 Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von vornher-ein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat. Die Tatsa-che, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 einen Versto337 gegen das Partei-engesetz mit gesonderter Strafbarkeit belegt hat, f374hrt nicht dazu, dass f374r die Zeit davor solche Verst366337e auch nach anderen, allgemeinen Strafvorschriften nicht erfasst werden k366nnen, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen er-f374llt sind. 4 - 4 - Der endg374ltige Ausgang des Verfahrens muss hingegen als offen beur-teilt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten w374rde nicht nur voraussetzen, dass sich ein neuer Tatrichter von der Richtigkeit der Aussage des Bauunter-nehmers 374berzeugt und diese seinem Urteil zugrunde legt. Es w344re auch die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte dadurch, dass bei Bekanntwer-den der Spendenhintergr374nde eine Sanktion des Bundestagspr344sidenten zum Nachteil des Bundesverbands der CDU zu erwarten war, das ihm anvertraute Verm366gen des Kreisverbandes W. gef344hrdet hat und dass er diese Ge-f344hrdung bei seinem Bem374hen, f374r den Wahlkampf seiner Partei Gelder einzu-werben, in Kauf genommen hat. 5 Es entspricht der Billigkeit, der Staatskasse zwei Drittel der dem Ange-klagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuer-legen (247 467 Abs. 4 StPO). 6 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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