BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 240/06 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a.; hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgeb374hr - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Vertreters der Bundeskasse und des fr374heren Angeklagten am 18. Dezember 2007 ge-m344337 247 42 Abs. 1 Satz 5 RVG beschlossen: Dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. B. aus D. , steht f374r das Revisionsverfahren eine Pauschgeb374hr von 2.000 200 (zweitausend Euro) zu, die an die Stelle der Geb374hren nach Nr. 4130 und 4132 des Geb374hrenverzeichnisses tritt. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Un-treue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2006 das Strafverfahren nach 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt und der Staatskasse zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (247 467 Abs. 4 StPO). 1 Der Wahlverteidiger hat beantragt, f374r das Revisionsverfahren eine Pauschgeb374hr von 3.106,66 200 festzustellen. Er hat dazu ausgef374hrt, die H366chstgeb374hren des Wahlverteidigers nach den Nummern 4130, 4132 und 4141 des Verg374tungsverzeichnisses betr374gen 2.330 200; davon seien zwei Drittel (1.553,33 200) anzusetzen; diese seien wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar. 2 - 3 - Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang begr374ndet. 3 1. Auf Antrag des Wahlverteidigers ist eine Pauschgeb374hr f374r das ganze Verfahren oder f374r einzelne Verfahrensabschnitte festzustellen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Verg374tungsverzeichnisses bestimmten Geb374hren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig-keit nicht zumutbar sind. Sie darf das Doppelte der f374r die Geb374hren eines Wahlanwalts geltenden H366chstbetr344ge nicht 374bersteigen (247 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG). 4 2. Der Antragsteller geht von einer in zweifacher Hinsicht unzutreffenden Berechnung aus. 5 a) Zum einen kommt eine Feststellung nur f374r das gesamte Verfahren oder f374r einen einzelnen Verfahrensabschnitt in Betracht. Sie ist nach 247 42 Abs. 4 RVG f374r die weiteren Kostenverfahren (das Kostenfestsetzungsverfah-ren, das Verg374tungsfestsetzungsverfahren und den Verg374tungsprozess) bin-dend, damit dort divergierende Entscheidungen vermieden werden (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 571; Uher in Bischof, RVG 2. Aufl. S. 550). Sie muss deshalb einheitlich erfolgen. Die Teilung eines Verfahrensabschnitts dahinge-hend, dass eine Pauschgeb374hr nur unter Ber374cksichtigung des Anteils festge-stellt wird, in welchem der Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Ange-klagten auferlegt worden sind, ist nicht zul344ssig. Grundlage der Beurteilung, ob die Geb374hren f374r den Wahlverteidiger unzumutbar sind, sind demnach die ins-gesamt f374r diesen entstandenen Geb374hren. Dies w344ren unter Zugrundelegung des Antrags 2.330 200. 6 - 4 - b) Zum anderen ist die Geb374hr Nr. 4141 VV, die entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, zu Unrecht zur Grundlage des Antrags gemacht worden. 7 Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine Hauptver-handlung durchgef374hrt. In der Sitzung am 7. Dezember 2006 hat er nach Er366r-terung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gegeben, dass nach seiner vor-l344ufigen Einsch344tzung das angefochtene Urteil wegen eines Fehlers zum Vorteil des Angeklagten aufgehoben werden m374sse, ihm indes aus verschiedenen Gr374nden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006) eine Ein-stellung des Verfahrens nach 247 153 Abs. 2 StPO sachgerecht erscheine. Die Hauptverhandlung ist danach unterbrochen und Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung f374r den 21. Dezember 2006 bestimmt worden. Der Verteidiger sowie der Vertreter des Generalbundesanwalts haben dadurch Gelegenheit zur Entscheidung 374ber die erforderlichen Zustimmungen erhalten. Nach erteilten Zustimmungen hat der Senat bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung, an der der Antragsteller nicht mehr teilgenommen hat, den Einstellungsbeschluss ver-k374ndet. W344ren die Zustimmungen nicht erteilt worden, h344tte der Senat an die-sem Tag ein Urteil verk374ndet. 8 Danach hat der Verteidiger zwar eine auf die F366rderung des Verfahrens gerichtete T344tigkeit entfaltet, indem er die Sache mit dem Angeklagten er366rtert und die darauf erfolgte Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach 247 153 Abs. 2 StPO dem Gericht mitgeteilt hat. Dadurch ist indes eine Hauptver-handlung nicht entbehrlich geworden (Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1028 m. w. N.). Vielmehr ist die bereits begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt worden. Die T344tigkeit des Verteidigers hat lediglich Form und Inhalt der sodann verk374ndeten Entscheidung beeinflusst. 9 - 5 - 3. Die danach zu ber374cksichtigenden H366chstgeb374hren des Wahlverteidi-gers nach den Nummern 4130, 4132 VV betragen 1.400 200. Sie sind wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar. Der Wahlverteidiger hatte sich mit den 344u337erst schwierigen und durch obergerichtliche Rechtspre-chung noch nicht ausgeloteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entge-gennahme von unzul344ssigen Einflussspenden durch Funktionstr344ger einer Par-tei zu befassen und hierzu eine umfangreiche Erwiderung auf die Revisionsbe-gr374ndung der Staatsanwaltschaft verfasst. Er war andererseits auch bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit diesen Rechtsfragen befasst. Der Senat stellt daher eine Pauschgeb374hr f374r das Revisionsverfahren in H366he von 2.000 200 fest. 10 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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