BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 240/08 vom 16. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs (247 356 a StPO) ist unzu-l344ssig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegr374ndung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht geh366rt worden war, zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. Er r374gt vielmehr nur, dass der Beschluss des Senats keine Entscheidungsgr374nde ent-h344lt und darin eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liege. Dass der Be-schluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begr374ndung enth344lt, liegt indes 1 - 3 - in der Natur des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 356 a Rdn. 1; BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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