BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 240 /1 3 vom 17. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 4. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anord nung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheit s- strafe zu vollstrecken, entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbring ung in einer Entziehungsanstalt a n- geordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung ein Teil der Gesamtfre i- heitsstrafe in Höhe von einem Jahr zu vollstrecken ist. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Re chts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Anordnung des V orwegvollzugs hat der Generalbundesanwalt au s- geführt: "Allerdings hat der angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von e i- nem Jahr zu entfallen. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 S. 3 StGB so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und e i- ner anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist (Senat BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelau s- spruch 1). Im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren [und] sechs Monaten steh en bei dem Angeklagten für den Vorwegvol l- zug und die Maßregel zwei Jahre und neun Monate zur Verfügung. Bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs ist das sachverständig beratene Landgericht von einer Therapiedauer von zwei Jahren (UA S. 20) au s- gegangen. Danac h bleiben - entgegen der vom Landgericht getroffenen Anordnung - für den Vorwegvollzug neun Monate. Da sich der Angekla g- te in dieser Sache aber nach der von Amts wegen zur Kenntnis zu ne h- menden Anklageschrift (Senat BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Hinwei s- pflic ht 3) bereits seit dem 30. September 2012 in Untersuchungshaft b e- findet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Senat, B e- schluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, zitiert nach juris), bleibt für e i- ne Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass sie entfa l- len muss (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, zitiert nach juris)." 2 3 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 4
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