BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 240/14 vom 8. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 26. November 2013, soweit es ihn b e- trifft, im Fall II. 4. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück ve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen, Bestechung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hierg egen gerichteten Revision bea n- standet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge den sich aus der Beschlussformel ergebenden Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs . 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte hat beantragt, den Zeuge n T . zum Beweis dafür zu vernehmen, dieser habe zum Zeitpunkt der Tat II. 4. der Urteilsgründe (Schlägerei anlässlich des Abiturballs des Gymnasiums Josephinum am 4.12.2013 etwa um 0.15 Uhr in Hildesheim) in einer Discothek in Hildesheim Gehälter unter anderem an den Angeklagten, der dort als Türsteher tätig war, ausbezahlt. Der Zeuge werde bestätigen, dass der Angeklagte dort seinen Dienst ausgeübt und den Arbeitsplatz nicht verlassen habe. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurüc kgewiesen, diesem mangele es an der Konnexität zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Beweismittel. Es fehle die Plausibilität für das mögliche Geli n- gen der Beweiserhebung. Der Angeklagte hat den Antrag sodann um weitere Angaben zum Ablauf der Aus zahlungen der Gehälter ergänzt. Das Landgericht hat gleichwohl an seiner Auffassung festgehalten. Dies begegnet durchgreife n- den Bedenken. a) Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und di e Benennung eines bestim m- ten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisb e- hauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eig e- ner Wahrnehm ung bekunden kann. Nach verbreiteter Auffassung in der Rech t- sprechung ist für das Vorliegen eines Beweisantrags weiterhin erforderlich, 2 3 4 5 6 - 4 - dass der Antragsteller näher darlegt, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn au s dem Inhalt des Beweisb e- gehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Ausfü h- rungen sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der A b- lehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere der völligen Ungeei g- netheit sowie der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 50 mwN). In jüngeren Entscheidunge n wird als we i- teres Kriterium der Konnexität darüber hinaus verlangt, der Antragsteller müsse bei "fortgeschrittener Beweisaufnahme" zu der in Rede stehenden Beweisth e- matik unter Einbeziehung der konkreten Wahrnehmungssituation des benan n- ten Zeugen in das bisherige Beweisergebnis die Plausibilität eines möglichen Gelingens seiner Beweisführung belegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 287 ff.; Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.). b) Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung in vollem Umfang zu folgen und mit dem Kriterium der Konnexität ein eigenständiges konstitutives Element eines Beweisantrags benannt ist oder im Ergebnis letztlich nur die notwendige Konkretisierung der Beweistatsache umschrieben wird. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die dargelegte neuere Rechtsprechung in der Sache als Abkehr von dem Grundsatz zu werten ist, dass der Antragsteller auch das, was er lediglich vermutet, unter Beweis stellen darf, und ob es sich in das System des § 244 Abs. 3 StPO einfügt, wenn die inhaltlichen Anforderu n- gen an einen Beweisantrag von dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig gemacht werden (vgl. etwa schon BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171, 172 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7 - 5 - 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12 , aaO.; KK - Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 82 ff.; LR/Becker, 26. Aufl. , § 244 Rn. 114). Jedenfalls nach der e r- gänzenden Konkretisierung des Beweisantrags liegt hier ein nach allen darg e- stellten Auffassungen ausreichender Zusammenhang zwischen der Beweisb e- hauptung und dem benannten Zeugen vor. Dort hat der Antragsteller unter a n- derem vorgebracht, der Zeuge habe jew eils am Anfang eines Monats die Ge h- älter des Vormonats in bar ausgezahlt. Diese Auszahlung habe der Zeuge am Tattag in der Form vorgenommen, dass er sich etwa um Mitternacht die Tü r- steher habe kommen lassen und kurze Gespräche mit ihnen geführt habe. Der Z euge sei eine Stunde geblieben und habe von seinem Standort aus zwei T ü- ren im Blick gehabt. Damit ist den in der Rechtsprechung zur Konnexität aufg e- stellten Anforderungen in ausreichender Weise Genüge getan. Es ergab sich aus dem Vorbringen ohne Weiteres, warum der Zeuge etwas zu der Beweisb e- hauptung hätte bekunden können. Eine "fortgeschrittene Beweisaufnahme" zur Täterschaft des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe lag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, wie sich schon aus den Urteilsgründ en ergibt. Eine weitere Plausibilisierung des behaupteten Beweisergebnisses oblag dem A n- tragsteller daher auch auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung nicht. Der Strafkammer war es auf der Grundlage der Antragsbegründung mö g- lich, die Ablehnungs gründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu prüfen. Soweit sie in ihrem Ablehnungsbeschluss weiter ausgeführt hat, es sei fraglich, warum der Zeuge nach dem langen Zeitablauf nunmehr verlässlich bekunden können so l- le, der Angeklagte habe die ganze Zeit an einer der Türen gestanden, hat sie in der Sache die Beweiswürdigung, die gegebenenfalls nach Erheben des Bewe i- ses anzustellen gewesen wäre, in unzulässiger Weise vorweggenommen. - 6 - 2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil im Fall II. 4. der Urteil s- gründe. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer nicht zu der Übe r- zeugung gelangt wäre, der Angeklagte sei an der Schlägerei anlässlich des Abiturballs beteiligt gewesen, wenn es den begehrten Beweis erhoben hätte. 3. Aufgrund der danach erforderlichen Aufhebung des Urteils im Fall II. 4. der Urteilsgründe kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Becker Schäfer Mayer RiBGH Geri cke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 8 9
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