BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/06 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat erkennbar die durch die neuerliche Hauptverhand-lung eingetretene Verfahrensverz366gerung zur Grundlage der Kompen-sation gemacht. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. Februar 2006 hat vorgelegen. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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