BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/06 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2009 be-schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 1 "Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht m366g-lich, da es sich dabei um eine rechtskr344ftige Entscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Das Bed374rfnis der Rechts-pflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es, einen im Gesetz nicht ausdr374cklich vorgesehenen Eingriff in die Rechtskraft der Sachentscheidungen zuzulassen. Ist ein strafgerichtliches Erkennt-nis einmal rechtskr344ftig geworden, so ist es selbst dann grunds344tzlich verbindlich, wenn im Laufe des Verfahrens Fehler und Vers344umnisse unterlaufen sind. Nur die Vorschriften 374ber die Wiederaufnahme des Verfahrens (247247 359 ff. StPO) er366ffnen den Strafgerichten den Weg zur nachtr344glichen 334berpr374fung ihrer Urteile (zu allem BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; Meyer-Go337ner StPO 51. Auflage 247 44 Rdn. 1; 247 349 Rdn. 25 m.w.N.). Unbeschadet dessen kann zur Nachholung von Verfahrensr374gen der bereits formgerecht begr374ndeten Revision Wie-dereinsetzung nicht bewilligt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333; 26, 335, 338; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 7)." - 3 - Dem tritt der Senat bei. Erg344nzend bemerkt er, dass zudem entgegen 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die vers344umte Handlung innerhalb der Antragsfrist nicht formgerecht nachgeholt worden ist, da die jetzt vorgelegte 100seitige Re-visionsbegr374ndungsschrift vom 11. November 2005, die im 334brigen ab Seite 2 erkennbar ein anderes Schriftbild aufweist als Seite 1 des Schriftsatzes und die - von der damaligen Verteidigerin unterzeichnete - Revisionsbegr374ndungsschrift vom 10. November 2005, nicht von einem Rechtsanwalt des Verurteilten unter-schrieben ist (247 345 Abs. 2 StPO). 2 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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