BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/08 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menga u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 11. M344rz 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 23. Oktober 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick darauf, dass die Revisionsbegr374ndung des Angeklagten H. dem Generalbundesanwalt bei Abfassung seiner Antragsschrift nicht vor-gelegen hat, bemerkt der Senat erg344nzend: Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon 374berzeugt, dass der An-geklagte H. bez374glich der Art, der Menge und der Qualit344t des in die Bun-desrepublik Deutschland eingef374hrten Rauschgifts mit bedingtem Vorsatz han-delte (vgl. UA S. 7, 15). Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweis-w374rdigung ist weder l374ckenhaft, widerspr374chlich oder unklar, noch weist sie sonstige, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts zu ber374cksichtigende M344ngel auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schl374sse sind m366glich und nach- - 3 - vollziehbar; sie sind deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmen. Die Revision, die lediglich einzelne Ergebnisse der Beweisaufnahme anders als das Landge-richt gewichtet und wertet, kann somit keinen Erfolg haben. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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