BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Abgabe von Bet344ubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kre-feld vom 26. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch stellt der Senat klar, dass der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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