BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Revision des Angeklagten Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 19. Mai 2009 aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin erg344nzt, dass a) von der verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo-naten ein Monat Freiheitsstrafe als Entsch344digung f374r die rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gilt; b) von einer weitergehenden Entscheidung 374ber die Schmerzens-geldforderung der Nebenkl344gerin S. B. abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin S. B. im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin M. B. im Revisionsverfahren findet wegen der gleich-falls erfolglosen Revision der Nebenkl344gerin nicht statt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 473 Rn. 10 a). Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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