BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Revision der Nebenkl344gerin B. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 13. Juli 2010 einstimmig beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkl344gerin B. , sie in die ver-s344umte Frist zur Begr374ndung der mit ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 19. Mai 2009 erhobenen R374ge der Verletzung von Verfahrensrecht wiedereinzusetzen, wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der von der Nebenkl344gerin mit Schriftsatz vom 7. August 2009 (vorsorglich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Be-gr374ndung f374r die erhobene R374ge der Verletzung formellen Rechts ist als unzul344ssig zu verwerfen, da er nicht in der erforderlichen Weise begr374ndet ist (247 45 StPO). Macht der Beschwerdef374hrer geltend, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensr374ge verhindert, muss er die beabsichtigte R374ge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht m366glich ist, und darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgem344337en Begr374ndung gehindert war (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 44 Rn. 7 a). 1 - 3 - 2 Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 473 Rn. 10 a). Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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