BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/14 vom 29. April 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 29. April 2014 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antr agsschrift des Generalbunde s- anwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nur unzureichend erfüllt, weil er weder mitgeteilt h a- be, welche Standpunkte in dem außerhalb der Hauptver handlung geführten Gespräch von den einzelnen Beteiligten vertreten w o rden sind , noch von we l- cher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen w o rde n und ob diese bei den einzelnen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung ge - stoßen ist, ist ni cht zulässig erhoben. Der Revisionsführer trägt insoweit folgende Verfahrenstatsachen vor: Nach dem der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitgeteilt gehabt habe , dass Verständigungsgespräche im - 3 - Vorfeld nicht stattgefu nden hatten, und nach der Belehrung des Angeklagte n n ach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO habe der Verteidiger ein " Rechtsgespräch " a n- geregt . Die Hauptverhandlung sei deshalb für 35 Minuten unterbrochen wo r- den . Nach deren Fortsetzung habe der Vorsitzende bekannt g egeben , dass es zwischen dem Verteidiger, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und der N e- benklage sowie dem Gericht zu einem Gespräch gekommen sei, in dem die Sach - und Rechtslage erörtert worden sei. Zu einer Verständigung sei es nicht gekommen. Dies g enügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit e i- ner Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058 , 1065 ). Für die Beurteilung d er Frage, ob der Mitteilun gspflicht g e- nügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zw i- schen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten. An A n- gaben hierzu fehlt es. Soweit die Revision anführt, im Rahmen der Erörterung sei die Frage nach d em Aussageverhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Straferwartung thematisiert worden, umschreibt sie nur abstrakt die - 4 - Voraussetzungen der Mitteilungspflicht. Eine Wiedergabe des konkreten G e- genstandes der Erörterungen vermag dies nicht zu erse tzen. Hatte das G e- spräch den Inhalt, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstl i- chen Erklärung vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat, so hat er durch die knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung nicht gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen . Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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