ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/18 vom 19. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 18. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abg e- lehnt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der U r- teilstenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übr i- gen freigesprochen ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit Körperverletzung unter E inbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer we i- teren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ver urteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbr ingung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. a) Die Annahme des sachverständig beratenen Landgerichts, dass "für den tatrelevanten Zeitraum ein Hang iSd § 64 StGB nicht vorgelegen habe" (UA S. 27), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Angeklagten bereits seit jugendlichem Alter eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit von Opiaten und Heroin; daneben konsum iert er seit Jahren Alkohol im Übermaß. Er abso l- vierte im Jahr 1997 eine Alkoholentwöhnungstherapie und war von 2004 bis 2006 in einer Entziehungsanstalt; beides führte nicht zum Erfolg. Im Tatzei t- raum wurde er mit Polamidon substituiert. Zumindest zwei de r Anlasstaten beging der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und verschiedenen Dr o- gen und Medikamenten. E ntgegen der Wertung des Landgerichts besteht d a- her ein "Hang" des Angeklagten zum übermäßigen Genuss berauschender Mi t- tel im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (vgl. zum Begriff BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 12). b) Das Landgericht ist zudem - mit teils widersprüchlichen Erwägungen - von einem zu engen und deshalb rechtsfeh lerhaften Verständnis von dem e r- forderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen. Insoweit gilt: 2 3 4 - 4 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Viel mehr ist ein solcher Zusamme n- hang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten b e- gangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Dass außer dem Hang weit e- re Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten b e- gründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht en t- gegen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 2 S tR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1). bb) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die Persönlichkeitsdef i- zite des Angeklagten tatbestimmend gewesen seien und seine Betäubungsmi t- telabhängigkeit "allenfalls einen tatbegleitenden F aktor" darstellte, steht dies - ebenso wie die Erwägung, dass sich die Taten "mit situativen Befindlichkeiten des Angeklagten" erklären ließen - bereits im Widerspruch zu den Feststellu n- gen zum Tatgeschehen. Danach geriet der Angeklagte bei dem schweren R aub und der damit einhergehenden Körperverletzungshandlung "aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit dem bestehenden Mischintoxikation s- zustand" in einen hochgradigen Reizzustand, in dem er sich zur Wegnahme des Bargeldes unter Gewaltanwend ung entschloss. Auf ihn wirkten zur Tatzeit Polamidon, Diazepam, Resten von Cannabis und einem flupirtinhaltigen Med i- kament "so enthemmend und aggressionsfördernd" ein, dass er nur noch ei n- geschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu steuern (UA S. 20). Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen seinem Hang und zumindest dieser Tat belegt. 5 6 - 5 - c) Anhaltspunkte dafür, dass der vielfach, auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte nicht g efährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist, sind nicht e r- sichtlich. Da auch die für die Anordnung der Maßregel erforderlichen Erfolg s- aussicht (§ 64 Satz 2 StGB), zu der sich das Urteil nicht verhält, nicht von vor n- herein ausscheidet, muss über die Anordnu ng der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sac h- verständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. d) Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eing e- legt hat (§ 3 58 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 2. Die Urteils formel bedarf der Ergänzung, da der Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin E . (II.4. der Urteilsgründe) dort nicht enthalten ist. Die Kostenentscheidung ("So - 7 8 9 - 6 - und die Ausführungen zum Tei l- freispruch in den Urteilsgründen belegen, dass es sich nur um ein offensicht - liches Versehen handelt, das einer Berichtigung im Revisionsverfahren zugän g- lich ist. Becker Gericke RiBGH Dr. Tiemann ist erkrankt und daher gehindert zu unter - schreiben. Becker Hoch Leplow
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