ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR24.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/19 vom 2. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Osnabrück vom 20. September 2018, soweit es den Angeklagten S . betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklag- te in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 5.967,25 dem insgesamt der Einziehung unterliegenden Betrag in Höhe haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in 20 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Ver- such blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gestützt en Revision. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung hat weitgehend Bestand. Die Straf- kammer hat den insgesamt der Einziehung von Wertersatz unterliegenden Wert darüber hinaus - soweit der Angeklagte die Taten gemeinsam mit Mitangeklagten beging - rechtlich und rechnerisch zutreffend auf die Ges amtschuldnerschaft des Angeklagten mit die- sen Mitangeklagten erkannt. Soweit der Angeklagte in den Fällen 6. bis 10. der Urteilsgründe die Einbrüche mit unbekannten Mittätern beging und gemeinsam ht indes eine ge- samtschuldnerische Haftung nicht angeordnet. Dies hat der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt, um das mehrfache Einziehen der rechtswidrig erlangten Beträge zu verhindern. Dass in den ge- nannten Fällen der oder die Mittäter bislang nicht identifiziert wurde n , steht der Kennzeichnung der Gesamtschuldnerschaft nicht entgegen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 29 mwN). 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg 4
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