BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 242/00 vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat: 1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchfü h - rung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Tel e - fongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erforde r - nisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Prot o - koll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der B e - weiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen T e - lefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen - 3 - und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gege n - über anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eing e - räumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbeh r - lich war. 2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 160, 162). Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy