BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 242/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es stellt hier entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung den Umstand nicht er366rtert hat, dass zwischen dem Angeklagten und dem Opfer fr374her eine Intimbeziehung bestanden hatte. Zwar m366gen solche Vorbeziehungen in vielen F344llen dazu f374hren, dass ein Opfer einen sexuellen 334bergriff als weniger beeintr344chtigend empfindet, was eine strafmildernde Ber374cksichtigung zu rechtfertigen vermag (vgl. zur Recht-sprechung Nachw. bei Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 91), doch h344ngt dies von den Umst344nden des Einzelfalls ab (vgl. zur Kritik an einer zu pauschalen Bewertung fr374herer Intimbeziehungen Reichenbach NStZ 2004, 128). - 3 - Hier hatte sich die Gesch344digte vom Angeklagten wegen seines aggres-siven Verhaltens getrennt. Dieser wollte das nicht akzeptieren und hat sie mit der massiven Drohung, er werde ihre Nichte vergewaltigen und vor deren Au-gen sie selbst anschlie337end umbringen, gezwungen, in seine Betriebsr344ume zur374ckzukehren. Dort hat er sie in der Art einer Bestrafungsaktion vergewaltigt, wobei insbesondere die Art und Weise der Vornahme des Analverkehrs, einer zwischen beiden vorher nicht gebr344uchlichen Sexualpraktik, f374r die Zeugin er-niedrigend und schmerzhaft war. Unter diesen Umst344nden war eine strafmil-dernde Ber374cksichtigung der fr374heren Intimbeziehung nicht nur nicht geboten, sie w344re eher rechtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen (vgl. BGH NStZ 2000, 254). Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt M. , vom 9. Juli 2007 hat vorgelegen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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