BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 242/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-gust 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 1. Februar 2008 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-kundenf344lschung in 13 F344llen verurteilt worden ist (F344lle 1 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgr374nde); b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 13 F344llen sowie wegen Urkundenf344lschung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte wen-det sich gegen seine Verurteilung mit der auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Er-folg. 1 - 3 - Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Das Urteil h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand, soweit der Ange-klagte wegen Betruges in 13 F344llen verurteilt worden ist. 3 Nach den Feststellungen t344uschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 F344llen erla-gen die Gesch344digten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Ange-klagten die vereinbarten Geldbetr344ge und erhielten, nachdem sie oder - haupts344chlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst hatten, im Gegen-zug eine gef344lschte Urkunde 374ber die Verleihung eines Doktortitels der Univer-sit344t Hamburg. Diesen Titel lie337en sie sich teilweise in ihre Personalausweise eintragen und f374hrten ihn auch. N344here Feststellungen dazu enth344lt das Urteil nicht. In vier weiteren F344llen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden waren, vermochte das Landgericht dagegen nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte davon ausging, diese h344tten seine Vor-spiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbar-ten Betrag f374r die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gef344lschter Promotionsurkunde zu zahlen. 4 Soweit das Landgericht sich die 334berzeugung verschafft hat, in 13 F344llen h344tten die Gesch344digten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist seine Beweisw374rdigung l374cken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit - unter Er366rterung der f374r und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden Be-weisanzeichen - letztlich den entsprechenden Angaben der Gesch344digten ge-folgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dabei hat es jedoch einen ma337geblichen Gesichtspunkt, der gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Gesch344digten sprechen k366nnte, nicht 5 - 4 - bedacht und daher auch nicht in seine Erw344gungen einbezogen. Die Kammer setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die gesch344digten Zeugen - h344tten sie ihre B366sgl344ubigkeit einger344umt - selbst mit strafrechtlich relevantem Handeln belastet h344tten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren Aussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte ange-sichts der Beweislage nicht uner366rtert bleiben. Nicht nur in den F344llen, in denen die Zeugen den Doktortitel gef374hrt (vgl. 247 132 a StGB) oder eine Eintragung in den Personalausweis veranlasst haben (vgl. 247 271 StGB), k344me strafbares Verhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der blo337e Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem Ver-tragsschluss mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung einer unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenf344l-schung liegen (vgl. Erb in M374nchKomm-StGB 247 267 Rdn. 213). Die Aufhebung der Schuldspr374che wegen Betruges umfasst auch die f374r sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-ner Urkundenf344lschung. Unber374hrt bleiben die Schuldspr374che in den F344llen 6, 6 - 5 - 7, 11 und 17 der Urteilsgr374nde, in denen der Angeklagte allein wegen Urkun-denf344lschung verurteilt worden ist. Der Senat hat aber auch in diesen F344llen die Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewo-gene Strafzumessung zu erm366glichen. Auf die Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung wird hingewiesen. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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