BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 242/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen R344delsf374hrerschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 9. M344rz 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten, dessen Verurteilung wegen R344delsf374hrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (Bet344tigung in der PKK in Deutschland von Juli 2005 bis August 2006) aufgrund des Urteils des Oberlan-desgerichts vom 10. April 2008 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2008 im Schuldspruch bereits rechtskr344ftig war, nunmehr zu ei-ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. 1 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die eine Verfahrens-r374ge erhebt und die Strafzumessung als fehlerhaft beanstandet, bleibt ohne Erfolg. Zu der Verfahrensr374ge bemerkt der Senat in Erg344nzung der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts: 2 Das Oberlandesgericht hat den Beweisantrag auf Verlesung des gegen C. ergangenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es hat in dem ablehnenden Beschluss nicht be-gr374ndet, warum es zwei der Beweistatsachen als bedeutungslos angesehen 3 - 3 - hat. Dies w344re jedoch erforderlich gewesen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 41 a, 43 a). Der Senat kann indes ausschlie337en, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Mit der abgelehnten Beweiserhebung sollte u. a. bewiesen werden, dass C. als Verantwortlicher f374r das PKK-Gebiet Stuttgart mit dem Ange-klagten zuerst innerhalb des Funktion344rsk366rpers der PKK in Deutschland zu-sammengearbeitet und nach der Verhaftung des Angeklagten dessen Nachfol-ge in der Leitung des dem PKK-Gebiet 374bergeordneten PKK-Sektors S374d ange-treten und f374r f374nf Monate innegehabt hatte, deswegen aber vom Landgericht Stuttgart nur wegen Versto337es gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstra-fe von acht Monaten verurteilt wurde. Hieraus konnte jedoch nichts zu Gunsten des Angeklagten hergeleitet werden. Denn unabh344ngig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung verschie-dener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer Tatvorw374rfe f374r die Strafzumessung dem Aspekt der Gleichbehandlung 374berhaupt Beach-tung zu schenken ist (vgl. hierzu Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s. etwa BGH NStZ 2009, 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen C. ergangene Urteil jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. 4 Wie dem Senat aus der Befassung mit anderen Revisionsverfahren be-kannt ist, entspricht die Verurteilung des Angeklagten der Anklage- und Verur-teilungspraxis gegen374ber mehreren anderen Verantwortlichen der PKK in dem angegebenen Tatzeitraum. Dass demgegen374ber C. wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts lediglich wegen eines Versto337es gegen 247 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Freiheitsstrafe von (nur) acht Monaten 5 - 4 - verurteilt worden ist, beruht - wie der Senat aus seiner Befassung mit der Revi-sion des C. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wei337 - auf der Handhabung des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt. Dieser hatte die Strafverfolgung gegen C. gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 247 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO deswegen auf das Vergehen gegen das Vereinsgesetz be-schr344nkt, weil wegen des erforderlichen Beweisaufwands zur Struktur der kri-minellen Vereinigung eine Verurteilung nach 247 129 StGB in einer im Verh344ltnis zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu erwarten sei und der von 247 20 VereinsG er366ffnete Strafrahmen zur angemessenen Ahndung der dem C. nachweisbaren Tat ausreiche. Diese den anderweitig abgeurteil-ten C. in besonderem Ma337e beg374nstigende Vorgehensweise konnte aber ebenso wenig Anlass zu einer Milderung der sich im 374blichen Rahmen der sonstigen Vergleichsf344lle haltenden Strafe gegen den Angeklagten sein wie der Umstand, dass das Landgericht Stuttgart von der naheliegend er366ffneten M366g-lichkeit des 247 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat. Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer
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