BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 242/15 vom 3. September 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags hier: Revision der Nebe n klägerin B . B . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. September 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 12. Dezember 2014 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres R echtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Re chtsmi t- tel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin ist allerdings innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO eingegangen. Das Urteil ist ihrer Vertr e- terin am 27. April 2015 - ein zweites Mal - zugestellt wor den. Damit hat die Frist zur Revisionsbegründung von neuem zu laufen begonnen. Diese ist am 4. Mai 2015 rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Der nach der ersten Zuste l- lung ergangene Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO vom 11. März 2015 ist damit gegenstandslos. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin nach § 346 Abs. 2 StPO und über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung bedarf es nicht. 1 2 - 3 - 2. Die Revision ist aber unzulässig, weil die Begründung den Anford e- rungen nicht entspricht. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat ve r- hängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revisionsbegründung eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deu t- lich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines N e- benklagedelikts verfolgt. Die nicht nähe r ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Eine Erstattung der den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Nebenklägerin nich t allein Revision eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO). Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol 3 4
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