BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 61/02 3 StR 243/02 vom30. Januar 2003in den Strafsachengegen1.2.wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 beschlos-sen:Das Strafverfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 243/02)wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen denAngeklagten Ko. (3 StR 61/02) zum Zwecke gleichzeitigerHauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.Gründe: Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten Ko. wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in 13 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt.Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten K. wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge infünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit un-erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. - 3 -Gegen die Urteile haben jeweils die Angeklagten Revision eingelegt. DieRevisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.Der Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln liegen jeweils in einigen Fällen Sachverhalte zugrunde, dieZweifel an der weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben" inder bisherigen Rechtsprechung aufkommen lassen und Anlaß geben, dieseAuslegung, nach der die Angeklagten zu Recht wegen vollendeten Handeltrei-bens verurteilt worden sind, einer Prüfung zu unterziehen.Zum Zweck gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgerichtwerden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.Tolksdorf Miebach Wink-ler Pfister von Lienen
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