BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 243/03 vom22. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBückeburg vom 26. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte"im minder schweren Fall" entfallen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenk-lich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsge-fährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen,feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich je-doch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zumNachteil des Angeklagten ausgewirkt.Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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