BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 243/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2005 wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen die Angeklagte Ariane G. eine Freiheits-strafe von zw366lf Jahren und gegen den Mitangeklagten F. eine lebenslan-ge Freiheitsstrafe jeweils wegen Mordes verh344ngt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten ist - wie der Revisionsbegr374ndung zu entnehmen ist - auf den Strafausspruch beschr344nkt. Sie hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehe der Angeklag-ten mit Alfredo G. , dem sp344teren Tatopfer, von T344tlichkeiten und Dem374ti-gungen durch den ihr k366rperlich weit 374berlegenen Mann gepr344gt. Zu Beginn des Jahres 2004 unternahm die Angeklagte einen Selbstt366tungsversuch mit Ratten-gift. Im Fr374hjahr 2004 entwickelte sich ein Liebesverh344ltnis zwischen ihr und dem Mitangeklagten F. , einem Mitarbeiter in der von den Eheleuten G. gemeinsam betriebenen Eisdiele. Der Ehemann sch366pfte alsbald Verdacht und es kam zu vermehrten, zunehmend heftigeren T344tlichkeiten. Dabei drohte er, sich eine Pistole zu besorgen und "uns alle umzubringen", falls er herausfinde, 2 - 4 - dass ein Verh344ltnis best374nde. Die Angeklagte sah sich vor die Alternative ge-stellt, "ich oder er", und entschloss sich Ende Mai 2004, ihren Mann zu ihrem eigenen Schutz zu t366ten, da sie subjektiv keine andere M366glichkeit gesehen habe, ihrer Ehe zu entfliehen. In der Folgezeit kam es zun344chst zu drei erfolglo-sen Mordversuchen. In den ersten beiden F344llen setzte sie ihm mit Rattengift versetzte Speisen vor. Da eine Wirkung ausblieb, bat sie den Mitangeklagten F. , Fingerhutpflanzen zu sammeln. Dieser hat ihr jedoch - "unwiderlegt" - nur harmloses Pflanzenmaterial gegeben, das sie f374r giftig hielt. Auch die damit zubereitete Speise verzehrte Alfredo G. folgenlos. Nachdem sich die Sorge der Angeklagten verst344rkt hatte, ihr Ehemann k366nne Beweise f374r die Liebesbe-ziehung finden, entschloss sie sich, von weiteren Vergiftungsversuchen abzu-sehen und den Tod durch eine Schusswaffe herbeizuf374hren. Der Mitangeklagte F. besorgte einen Revolver und erschoss am 8. August 2004 nach einem gemeinsamen Tatplan auf der R374ckfahrt von der Arbeitsstelle in dem von der Angeklagten gef374hrten PKW von der R374ckbank aus deren vor ihm sitzenden, arglosen Ehemann. Die Strafkammer hat einen gemeinschaftlich begangenen Heimt374cke-mord angenommen. Die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes nach 247 35 Abs. 1 StGB hat sie verneint, da die vom Ehemann ausgehende Ge-fahr f374r Leib oder Leben anders abwendbar gewesen sei. Sie h344tte polizeiliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder Zuflucht etwa in einem Frau-enhaus suchen k366nnen. Allerdings habe die Angeklagte subjektiv nicht erkannt, dass sie die Gefahr auf diese Weise h344tte abwenden k366nnen; ihr Irrtum sei aber vermeidbar gewesen, weshalb eine Strafmilderung nach 247 35 Abs. 2 StGB ausscheide. Jedoch l344gen au337ergew366hnliche Umst344nde vor, die eine Strafmil-derung nach 247 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenl366sung (BGHSt 30, 105) rechtfertigen w374rden. 3 - 5 - II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 4 1. Es kann offen bleiben, ob die Annahme eines Putativnotstandes einer rechtlichen Nachpr374fung standhalten k366nnte, da die Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird. Allerdings weist die auf dieser Grundlage vorgenommene Straf-rahmenwahl einen Rechtsfehler auf, der sich regelm344337ig zu Gunsten eines An-geklagten auswirkt: 5 Da die Strafkammer einen vermeidbaren Putativnotstand angenommen hat, h344tte sie nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des 247 35 Abs. 2 Satz 2 StGB die Strafe bereits aus diesem Grunde nach 247 49 Abs. 1 StGB min-dern m374ssen. Dieser Fehler wird nicht dadurch ausgeglichen, dass sie stattdes-sen eine Strafrahmenverschiebung nach 247 49 Abs. 1 StGB in entsprechender Anwendung der sog. Rechtsfolgenl366sung (BGHSt 30, 105) vorgenommen hat und damit vom gleichen Strafrahmen ausgegangen ist. Denn die Bestimmung der Strafe aus dem erstgenannten Strafmilderungsgrund wird regelm344337ig zu einem dem Angeklagten g374nstigeren Ergebnis f374hren, da die sonstigen f374r ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte innerhalb des gemilderten Straf-rahmens mit h366herem Gewicht zu Buche schlagen, w344hrend sie bei der An-wendung der sog. Rechtsfolgenl366sung in die der Strafrahmenmilderung zugrunde liegende Gesamtabw344gung einflie337en und sodann bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewichtig ber374cksichtigt werden k366nnen (BGHSt 48, 255, 263). 6 2. Gleichwohl bedarf es einer Aufhebung des Urteils zur neuerlichen Pr374-fung der Straffrage nicht. Auch auf der Grundlage einer Strafrahmenverschie-bung wegen eines vermeidbaren Putativnotstandes nach 247 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die verh344ngte Freiheitsstrafe von 12 Jahren schuldangemessen im 7 - 6 - Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO. Dabei wird ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts ber374cksichtigt, dass die Tat neben der von zahlreichen Dem374-tigungen, Drohungen und T344tlichkeiten gekennzeichneten Vorgeschichte we-sentlich auch dadurch gepr344gt wird, dass der T366tungsentschluss erst nach einer Zuspitzung der Situation gefasst wurde, nachdem die Angeklagte mit dem Mit-angeklagten F. ein ehewidriges Liebesverh344ltnis aufgenommen hatte und bef374rchtete, ihr Ehemann k366nne Beweise daf374r finden und entsprechend ge-waltt344tig reagieren. Zudem waren der eigentlichen T366tung durch Erschie337en drei Mordversuche vorausgegangen, wobei sich das Geschehen vom T366tungs-entschluss bis zur endg374ltigen Beseitigung des Ehemannes 374ber etwa drei Mo-nate erstreckte. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Angeklagte die Mitan-geklagten, ihren Liebhaber Siegfried F. , dessen Ehefrau Rahime F. und die Betriebsangeh366rige E. in das verbrecherische Handeln verstrickte und der Gefahr erheblicher Strafverfolgung aussetzte. Im 334brigen wird der Strafmilderungsgrund des Putativnotstandes nicht unerheblich durch den Um-stand relativiert, dass der Irrtum der Angeklagten, sein Vorhandensein unter-stellt, in Anbetracht der langen 334berlegungszeit und der offenkundigen Ab-wendbarkeit der Gefahr bei nur geringer Anstrengung vermeidbar gewesen w344-re, wobei die Angeklagte zudem die Versuche der Mitangeklagten E. , sie von ihrem Tatplan abzubringen, missachtete. III. Das Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: 8 1. Die Annahme einer nat374rlichen Handlungseinheit, die sowohl die drei Vergiftungsversuche als auch die Erschie337ung umfasst, ist rechtlich bedenklich. Die Einheitlichkeit des Zieles vermag jeweils selbst344ndige Taten, bei denen es erst dann zu einer Folgetat gekommen ist, nachdem der vorhergehende Ver-such endg374ltig gescheitert war, nicht zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGHSt 41, 9 - 7 - 368 f.). Auch erscheint es fraglich, ob bei dem sich 374ber etwa drei Monate erstreckenden Gesamtgeschehen noch von einem engen zeitlichen und r344umli-chen Zusammenhang gesprochen werden kann. 2. Soweit das Landgericht beim dritten Vergiftungsversuch als "unwider-legbar" davon ausgegangen ist, es habe sich tats344chlich nicht um giftige Fin-gerhutpflanzen, sondern um harmlose Kr344uter gehandelt, ist darauf hinzuwei-sen, dass der Tatrichter sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine 334berzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des ge-samten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat. Er darf solche Anga-ben, f374r deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und de-ren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO 247 261 Einlas-sung 6 und 334berzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). 10 3. Die Annahme eines Irrtums der Angeklagten 374ber das Vorliegen eines Notstands im Sinne des 247 35 Abs. 1 StGB ist nicht ausreichend begr374ndet: 11 a) Es ist bereits fraglich, ob auch in einem Fall wie hier eine gegenw344rti-ge Gefahr, wie sie die Notstandsvorschriften nach 247247 34, 35 StGB vorausset-zen, bejaht werden kann. Zwar erkennt die Rechtsprechung eine so genannte Dauergefahr als gegenw344rtig an, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Scha-denseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes notwendigen Ma337nahmen sofort eingeleitet werden m374ssen, um den Schaden sicher zu verhindern (BGHSt 48, 255, 259). Dieser Entscheidung lag ein Sach-verhalt zugrunde, bei dem damit zu rechnen war, dass der Aggressionst344ter aus dem Schlaf heraus erwachen und sogleich zu k366rperlichen Misshandlungen 12 - 8 - schreiten k366nnte. Demgegen374ber ist das Tatgeschehen hier dadurch gekenn-zeichnet, dass zwischen dem Entschluss zur T366tung des Ehemannes und sei-ner endg374ltigen Umsetzung ein Zeitraum von etwa drei Monaten liegt und selbst der letztlich durchgef374hrten Erschie337ung ein Vorbereitungszeitraum von 374ber einer Woche vorausging. b) Die pauschalen Ausf374hrungen zum Irrtum, wonach die Angeklagte "subjektiv keine andere M366glichkeit sah" (UA S. 17) und "nicht erkannt habe, dass sie die Gefahr auf die vorbezeichnete Weise Erfolg versprechend abwen-den kann" (UA S. 34), erscheinen nicht ausreichend. Bei der festgestellten Sachlage, bei der die Annahme eines Putativnotstandes ohnehin fern lag, h344t-ten die behaupteten irrigen Vorstellungen der Angeklagten n344her und konkret dargelegt werden m374ssen, damit nachgepr374ft werden kann, ob die vorgestellten Umst344nde, wenn sie zutreffen w374rden, die Annahme einer Notstandslage im Sinne des 247 35 Abs. 1 StGB rechtfertigen k366nnten. 13 c) Im 334brigen l344sst die Beweisw374rdigung der Strafkammer zu diesem Punkt eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, ob nicht der wahre Grund f374r die Entscheidung der Angeklagten, sich nicht dem Zugriff ihres Ehemannes durch eine Flucht ins Frauenhaus oder entsprechende Ma337nahmen, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz, zu entziehen, sondern die-sen lieber aus dem Wege zu r344umen, darin bestand, dass sie eine weitere T344-tigkeit in der bislang mit ihrem Ehemann betriebenen Eisdiele und ein Verblei-ben in der Ehewohnung sicherstellen wollte. 14 4. Abgesehen von dem oben unter II. 1. n344her dargelegten Vorrang der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenmilderung nach 247 35 Abs. 2 Satz 2 StGB, erscheint hier die Anwendung der sog. Rechtsfolgenl366sung rechtlich bedenklich. 15 - 9 - Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einem Heimt374ckemord im Regelfall auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist und eine Abweichung nur bei Entlastungsfaktoren, die den Charakter au337er-gew366hnlicher Umst344nde aufweisen und die Verh344ngung lebenslanger Freiheits-strafe als unverh344ltnism344337ig erscheinen lassen, und nur auf Grund einer um-fassenden W374rdigung der Tat m366glich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 154; BGHR StGB 247 211 Abs. 1 Strafmilderung 5 m. w. N.). Ob nach diesen strengen Ma337-st344ben eine umfassende W374rdigung unter Einbeziehung des Tathintergrunds des ehewidrigen Verh344ltnisses der Angeklagten mit dem Mitangeklagten F. und der Verstrickung der Mitangeklagten in schweres Unrecht eine Strafrah-menmilderung h344tte rechtfertigen k366nnen, erscheint fraglich. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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