BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 243/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht lediglich gepr374ft, ob f374r den Angeklagten Siegfried F. eine Notstandslage in seiner Person gegeben war und dies zutreffend verneint. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Frage einer Notstandshilfe zu Gunsten seiner Geliebten, der Mitangeklagten G. , nicht ausdr374cklich er366rtert hat. Denn sie hat hinsichtlich dieser Angeklagten zu-treffend dargelegt, dass objektiv keine Notstandssituation vorgelegen hat. Auf einen entsprechenden Irrtum hat sich der Angeklagte Siegfried F. nicht berufen, er l344ge auch so fern, dass eine ausdr374ckliche Er366rterung nicht geboten war (vgl. Urteil gegen die Mitangeklagte G. vom heutigen Tage). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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