BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 243/08 vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 30. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei F344llen und der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendieb-stahls in f374nf F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen brachen die Mitangeklagten R. , H. und M. in Tankstellen oder Lebensmittelm344rkte ein und entwendeten daraus Tresore sowie Zigaretten. In einigen F344llen blieb es beim Versuch. F374nf dieser Taten f366rderte der Angeklagte dadurch, dass er absprachegem344337 die zu ihm gebrachten Tresore in seiner Werkstatt aufschwei337te und anschlie337end ent-sorgte bzw. - im Fall des Versuchs - einen solchen Tatbeitrag zuvor zugesagt hatte. F374r zwei Einbruchsdiebst344hle stellte er zudem seinen Transporter zur Verf374gung. Die jeweils in den Tresoren enthaltenen Geldbetr344ge zwischen 4.000 und 25.000 Euro teilten die Mitangeklagten R. , H. und M. un-ter sich auf, w344hrend der Angeklagte f374r das Aufschwei337en und Entsorgen der Tresore jeweils einen Betrag zwischen 400 und 500 Euro erhielt. In einer Nacht (F344lle II. 7. und 8. der Urteilsgr374nde) entwendeten die Mitangeklagten nachein-ander aus zwei Tankstellen jeweils einen Tresor. Anschlie337end brachten sie beide Tresore zu dem Angeklagten, der sie gegen die 374bliche Entlohnung auf-schwei337te und entsorgte. 2 Das Landgericht hat dem Angeklagten alle Taten, an denen er beteiligt war, als Mitt344ter zugerechnet. Au337erdem hat es in den F344llen II. 7. und 8. der Urteilsgr374nde das Aufschwei337en der zwei aus verschiedenen Einbruchsdieb-st344hlen stammenden Tresore als in Tatmehrheit (247 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehende Einzeltaten bewertet. 3 2. Die rechtliche Wertung des Landgerichts h344lt zum Teil der revisions-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen ist der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum schweren Bandendieb-stahl (247 242 Abs. 1, 247 244 a Abs. 1, 247 27 Abs. 1 StGB) in drei F344llen sowie der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl (247 242 Abs. 1, 247 244 a Abs. 1, 247247 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig. 4 - 4 - a) Schlie337en sich mehrere T344ter - wie vom Landgericht auch hinsichtlich des Angeklagten rechtsfehlerfrei angenommen - zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebst344hle nach 247 242 Abs. 1, 247 244 a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weite-res als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des 247 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist f374r jede einzelne Tat nach den allge-meinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mitt344ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls 374berhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mitt344-terschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrach-tung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde vorzunehmen, die von der Vorstel-lung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Ma337geblich sind dabei ins-besondere sein Interesse an der Durchf374hrung der Tat sowie der Umfang sei-ner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszu374ben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausf374hrung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abh344ngt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 25 Rdn. 12 und 247 244 Rdn. 19 a). 5 Nach diesen Kriterien sind die festgestellten Tatbeitr344ge des Angeklag-ten als Beihilfehandlungen zu werten. Diese beschr344nkten sich mit dem Auf-schwei337en der angelieferten Tresore und dem 334berlassen des Transporters auf unterst374tzende T344tigkeiten. Die Einbr374che in die Tankstellen und die Lebensmit-telm344rkte sowie die Entwendung der Tresore erfolgten durch andere Banden-mitglieder, die 374ber deren Durchf374hrung und die Auswahl der Tatobjekte ohne den Angeklagten entschieden, der nur 374ber die bevorstehende Anlieferung der Tresore unterrichtet wurde. F374r das Aufschwei337en bekam der Angeklagte je-weils nur einen angesichts der Tatbeute vergleichsweise geringen Betrag als 6 - 5 - Entlohnung. Unter diesen Umst344nden ist eine Tatherrschaft des Angeklagten ebenso wenig erkennbar wie sein Wille hierzu. b) In den F344llen II. 7. und 8. der Urteilsgr374nde hat der Angeklagte die zwei selbst344ndigen Haupttaten durch eine Unterst374tzungshandlung gef366rdert, so dass auch nur eine Beihilfe vorliegt. Sind an einer Deliktsserie mehrere Per-sonen als Mitt344ter, mittelbare T344ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Fra-ge, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentref-fen, f374r jeden der Beteiligten gesondert zu pr374fen und zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267). Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Ausf374hrung der Taten nicht beteiligt war, einen mehrere Einzeldelikte f366rdernden einheitli-chen Tatbeitrag erbracht, werden ihm insoweit die jeweiligen Taten der Haupt-t344ter nur als tateinheitlich begangen zugerechnet, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB verkn374pft werden. Ob die Hauptt344ter die ihnen zurechenbaren Taten tat-mehrheitlich begangen haben, ist demgegen374ber ohne Belang (vgl. BGH wistra 2001, 336, 337 m. w. N; Fischer aaO vor 247 52 Rdn. 34, 36). 7 Ein die zwei Einbruchsdiebst344hle f366rdernder einheitlicher Tatbeitrag des Angeklagten ist festgestellt. Er sagte - wie sich aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde ergibt - vor deren Durchf374hrung zu, die Tresore, die in dieser Nacht erbeutet werden, aufzuschwei337en. Die Tresore wurden zusammen angeliefert und vom Angeklagten unmittelbar nacheinander ge366ffnet. 8 3. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die zu einer anderen rechtlichen Be-wertung der Taten f374hren. Er 344ndert deshalb den Schuldspruch entsprechend (247 354 Abs. 1 StPO). 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der 9 - 6 - gest344ndige Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der Einzelstra-fen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffenen und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 10 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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