BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 243/13 vom 8. Mai 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 1. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB verstößt nicht gegen das Bes timmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. 2. § 89a StGB entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnis - mäßigkeit; dieser gebietet es jedoch, die Vorschrift dahin einschränkend ausz u- legen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 S tGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden G e- walttat bereits fest entschlossen sein muss. 3. Zur Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Si n- ne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - LG Frankfurt am Main - 2 - in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgru nd der Hauptverhandlung vom 27. März 2014 in der Sit zung a m 8. Mai 2014, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt b eim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung vom 27. März 2014 - als Verteidiger, Justizobersekretärin - in der V erhandlung vom 27. März 2014 - , Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 8. Mai 2014 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt a m Main vom 27. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- t els, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schw e- ren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Ab s. 2 Nr. 3 StGB) in Tatei n- heit mit fahrlässiger Herbeiführun g einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 und 6 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Dieser ist der Au ffassung, § 89a St GB sei verfassungswidrig; außerdem beanstandet er die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Nach den Feststellun gen des Landgerichts informierte sich der Ang e- kla g te etwa seit dem Jahre 2009 näher über den Islam und entwickelte zune h- mend Hass - und Rachegefühle gegen die westliche Welt, da diese aus seiner 1 2 - 5 - Sicht die islamische Bevölkerung und ihre Religion bekämpfe un d unterdrücke. Er radikalisierte sich und lud aus dem Internet eine Vielzahl von islamistisch - jihadistischen Audio - und Textdateien - insgesamt etwa 100 Dokumente mit ei nem Umfang von etwa 10.000 Seiten - herunter. Bei diesen handelte es sich zu einem gro ßen Teil um Propagandamaterial, in dem zur Teilnahme am b e- waffneten Kampf gegen die vermeintlichen Feinde des Islam aufgerufen und dieser legitimiert wird. Der Angeklagte speicherte unter anderem einige Online - produzierten und verbreiteten Jihad - Propagandamagazins. Eine dieser Ausg a- ben enthielt eine Anleitung zum Bau einer Sprengvorrichtung unter Verwendung eines Rohrkörpers, die nach den dortigen Angaben mindestens zehn Menschen tö Der Angeklagte entschloss sich spätestens Anfang des Jahres 2011, nach den Vorgaben dieser Anleitung eine Sprengvorrichtung herzustellen. In erster Linie zu diesem Zweck mietete er ab Januar 2011 eine n Raum in einem Lernzentrum in Frankfurt am Main und begann, die Bauteile für den Spreng - körper zusammenzutragen. Unter anderem rieb er mit einem Messer die Köpfe von 7.000 bis 8.000 Zündhölzern ab, sammelte das so entstandene Pulver und baute aus Feuerwer ksraketen die Treibladungen aus. Zuletzt bewahrte er in s- gesamt 226,3 Gramm eines Gemisches auf der Basis von Schwarzpulver und Material von Zündholzköpfen in einem Gurkenglas und einer Kunststofftüte auf. Diese Menge war ausreichend, um mehrere Rohrbomben zu befüllen und zur Explosion zu bringen. Der Angeklagte erwarb außerdem diverse weitere G e- genstände - z . B. drei Rohrbögen aus Metall - , und präparierte diese anwe i- sungsgemäß. So brachte er etwa an einem der Rohrbögen mittels einer eigens hierfür erworbene n Bohrmaschine eine 4 mm breite Bohrung an. Daneben ze r- legte er zwei Wecker und bohrte eine Öffnung in die Verschalung eines Mobil - 3 - 6 - telefons, um die Nutzung der Geräte als Zündauslöser vorzubereiten. Schlie ß- lich standen ihm alle für den Bau einer unkonventi onellen Sprengvorrichtung nach der von ihm befolgten Anleitung erforderlichen Bestandteile zur Verf ü- gung. Eine solche Sprengvorrichtung wäre im Falle ihres Einsatzes in der Lage gewesen, energiereiche Splitter zu erzeugen, die eine tödliche Wirkung auf Men schen in einem Abstand von jedenfalls bis zu neun Metern vom Explosions - ort hätte erzielen können. Der Angeklagte hatte einen konkreten Einsatzzei t- punkt und - ort noch nicht bestimmt; er nahm - so die Formulierung in den Fes t- stellungen des angefochtenen Urt eils - h- tung nach der Herstellung auch in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und somit das S i- cherheitsgefühl der Bevölkerung sowie ihr Vertrauen in staatl ichen Schutz e r- Als der Angeklagte in Ausführung seiner Pläne am Nachmittag des 13. Februar 2011 Leuchtkugeln aus Feuerwerkskörpern in einem Küchenmixer zerkleinerte und mit weiteren Substanzen vermischte, kam es zu einer Expl os i- on, bei der die Zwischendecke des angemieteten Zimmers um sechs Zentim e- ter angehoben wurde. Es entstanden Einbrennungen und Rußanhaftungen am Teppichboden sowie im Wand - und Deckenbereich. Die Schäden verursachten Renovierungskosten von mindestens 1.000 n- nungen im Gesicht und an den Unterarmen. I. Die erhobene Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unbegründet. 4 5 - 7 - II. Di e auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Pr ü- fung des Urteils führt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der S a- che. Zwar ist - entge gen der Auffassung der Revision - § 89a StGB bei verfa s- sungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass kein A n- lass besteht, ein Nor menkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Auch hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die objektiven tatbestand lichen Voraussetzungen des § 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StG B erfüllt. Indes wird die subjektive Tatseite nicht in allen Punkten durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Im Einzelnen: 1. § 89a StGB steht bei verfassungskonformer Auslegung der Norm mit dem Grundgesetz in Einklang (im Ergebnis ebenso die bisheri ge obergerichtl i- che Rspr.; vgl. OLG Stuttgart, Be schluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; O LG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 349 f .; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 WS 92/11 u.a., StV 2012, 345, 346 ff. ; au s der Literatur vgl. etwa Matt/Renzik owski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4; Bader NJW 2009, 2853 , 2854 ff. ; Griesbaum/Walenta NStZ 2013, 369, 372; Wasser/Piaszek DRiZ 2008, 315 , 319 ; Hungerhoff, Vorfel d- strafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 37 ff.; Kauf fmann, Das Gesetz zur Ver - folgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, 2011, 147 ff.). Die von der Verteidigung insoweit in Übereinstimmung mit großen Te i- len des Schrifttums (vgl. etwa AnwK - StGB/Gazeas, § 89a Rn. 6 ff.; SK - StGB/ Zöller , 132 . Lfg., § 89a Rn. 4 ff.; Backes StV 2008, 654; Beck in F estschrift für Paulus, 2009, S. 15, 21 ff.; Deckers/Heusel ZRP 2008, 169; Gazeas/Große - Wilde/Kießling NStZ 2009, 593; Gierhake ZIS 2008, 397; Mitsch NJW 2008, 2295, 2298; Radtke/Steinsiek ZIS 200 8, 383; dies. JR 2010, 107; Sieber NStZ 2009, 353; Steinsiek, Terrorabw ehr durch Strafrecht?, 2012, S. 311 ff . ; Weißer ZStW 121, (2009) , 131 ; Zöller GA 2010, 607 , 614 ff. ; ders. StV 2012, 364, 6 7 - 8 - 370 ff.) erhobenen Einwände insbesondere dahin, die Vorschrift verletze den Bestimmtheitsgrundsatz, widerspreche dem Schuldprinzip, überschreite die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht und missachte das Übermaßverbot, greifen im Ergebnis vor allem mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des G e- setzgebers bei der Nor mierung strafbaren Unrechts nicht durch. a) § 89a StGB genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. aa) Dieses enthält für den Gesetzgeber die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch - parlamentar i - schen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafba r- keit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatli chen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im B e- reich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Nor m- zweck möglich ist, gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, Strafno r- men so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand deren Wortlaut s voraus sehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, und in Grenzfällen wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666). Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht i n der Lage bleiben, der Vielgesta l- tigkeit des Lebens Herr zu werden. Hätte er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte auszuführen, anstatt sich auf die wesentlichen und dauerhaften Besti m- mungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken , b e- stünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem 8 9 - 9 - Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr g e- recht werden könnten. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstra ktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den g e- setzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet de s- halb nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt somit die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht von vor nherein aus. Zulässig ist es auch, zur Auslegung einer Norm g e- gebenenfalls auf die Rechtsprechung zu einem anderen Rechtsgebiet zurüc k- zugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255 mwN). Welchen Grad an ge setzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nach alledem nicht allgemein sagen. Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berüc k- sichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzg e- ber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgeko m- men ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands ei n- schließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen, wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvor aussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfG, Be schluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. , BVerfGE 126, 170, 19 6 ). bb) Na ch diesem Maßstab bestehen gegen § 89a StGB keine durchgre i- fenden Bedenken (im Ergebnis ebenso Kauffmann, aaO, S. 249 ff.; aA zumi n- dest bei Teilen der Vorschrift SK - StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 6; Hellfeld, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdend en Gewalttat, 2011, S. 220 ff.; 10 - 10 - Hungerhoff, aaO, S. 136; Mertens, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährde nden Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2009, 2012, S. 199 ff.). Die Vorschrift erlaubt trotz einer Vielzahl von Tatbestand s- merkmalen, die der Ausfüllung bedürfen, dem Normadressaten insgesamt noch eine ausreichende Prognose dahin, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, gilt: (1) Die Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB umschreibt die schwere staatsgefährdende Gewalttat dahin, dass die vorbereitete Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet sein muss, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträc h- tigen oder Verf assungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu be - seitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Sie enthält damit zwar eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Jedoch hat der Gesetz - geber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrü cklich den Wortlaut des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG unter Hinweis auf die hierzu er - gangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 3 27/09 , NStZ 2010, 468) aufgegriffen und zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Elemente durch höchstrichterliche Entscheidungen der Fachgerichte bereits eine Konturierung erfahren hätten und daneben auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmunge n zurückgegriffen werden könne (vgl. BT - Drucks. 16/12428 S. 14). Damit gewährleistet der Gesetzeswortlaut eine Auslegung der Vorschrift, die dem Normunterworfenen deren Inhalt hinre i- chend erkennbar macht. (2) Die in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB nur unspezif isch als Vorbereiten u m- schriebene Tathandlung (sich hierauf beschränkend etwa §§ 80, 83, 234a 11 12 - 11 - Abs. 3 StGB) wird in § 89a Abs. 2 N r. 1 bis 4 StGB durch die abschließende Aufzählung einzelner Tatvarianten näher eingegrenzt. Dies trägt wesentlich d a- zu bei, da ss die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten erkannt werden kann. (3) Die Regelungen des § 89a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, sind ebenfalls hinreichend konkret gefasst. Auch insowe it hat der Gesetzgeber sich an bereits beste - hende Strafrechtsnormen, namentlich § 310 Abs. 1 StGB, angelehnt (vgl. BT - Drucks. 16/12428 , S. 15). Ein Teil der einzelnen Begriffe erschließt sich n ä- her bei Berücksichtigung der §§ 1 ff. SprengG. Zu dem Tatbe standsmerkmal der zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtung gibt die G e- set zesbegründung (BT - Drucks., aaO) einen Auslegungshinweis dahin, zur Au s- führung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen seien vor allem tech - nische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zub e- hör für die Durchführung der Tat. Im Übrigen ist auch bei diesem - in § 310 StGB ähnlich verwendeten Begriff - eine nähere Eingrenzung nach den jurist i- schen Auslegungsmethoden (vgl. dazu BVerfG, Beschl uss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 23 6 /08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255) gerade wegen des Zusa m- menhangs mit den weiteren aufgeführten Gegenständen und Stoffen sowie der Erforderlichkeit zur Tatausführung möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe, B e- schluss vom 19. Deze mber 2011 - 2 Ws 157/11, NStZ 2012, 390, 391). Den Erwägungen des Gesetzgebers ist für die Auslegung des Begriffs der wesent - lichen Gegenstände in § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Anhaltspunkt dahin zu en t- nehmen, dass einzelne Alltagsgegenstände nicht vom Tatbe stand erfasst we r- den sollen (BT - Drucks. 16/12428 , S. 15; ähnlich bereits zu § 311a StGB aF [vgl. jetzt § 310 StGB] BT - Drucks. IV/2186 , S. 3). 13 - 12 - b) Die Norm verstößt auch im Übrigen bei verfassungskonformer Ausl e- gung nicht gegen das Grundgesetz. aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 89a StGB einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck. Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I , S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive st rafrechtliche Ve r- folgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel - )Tätern zu ermög - lichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT - Drucks. 16/12428 , S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im mil i- tant - islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbi n- dung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeit i- ges Eingreifen des Strafrechts (BT - Druc ks. 16/12428 , S. 1 f. , 12). Nach zuvor geltendem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorbereitung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht übe r- schritten, nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 12 9b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geise l- nahme , die auch in dem Katalog des § 129 a Abs. 1 StGB enthalten sind, ma n- gels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können. 14 15 16 - 13 - Nimmt man in den Blick, dass Strafnormen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinaus - gehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zw e- cke unterliegen, solche sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241), so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Zwecke - die Verfolgung der Vorbereitung schwerwiegender Straftaten und d a- mit deren Verhinderung - im Widerspru ch zum Grundgesetz stehen könnten. bb) Der Grundsatz der Verhältnis mäßigkeit ist gewahrt. (1) Droht ein Gesetz - wie hier § 89a StGB - für ein bestimmtes Verhalten Freiheitsstrafe an, so beschränkt es nicht nur die allgemeine Handlungsfrei heit des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ermöglicht auch e inen Eingriff in das durch Ar t. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Recht der Freiheit der Person. Dabei ist das stra f- bewehrte Verbot des in der Norm umschriebenen Verhaltens an Art. 2 Abs. 1 GG, die angedrohte Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVer fGE 90, 145, 171 f. zu § 29 BtMG). Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG jede Form mensch - lichen Handelns, jedoch steht diese Gewährleistung - vom hier ersichtlich nicht betroffenen Kernbereich privater Lebensgestalt ung abgesehen - unter dem Vor - behalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehenden Rechtsnormen zählen. Auch die Freiheit der Person ist nicht schrankenlos garantiert, sondern steht unter dem Ges e t- zesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Letztlich sind die Grundrechtsei n- schränkungen daher vor allem am Verhältnismäßigkeitsgrund satz zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9 . März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. , BVerfGE 90, 145, 17 18 19 - 14 - 171 f.; s. im Einzelnen auch Hellfeld, aaO, S. 201 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 37 ff.; Kauffmann, aaO, S. 179 ff.). Danach muss eine Strafnorm geeignet und erforderlich sein, um den e r- strebten Zweck zu erreichen. Sie ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert we rden kann; sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Schließlich muss bei einer G e- samtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein. Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ). Im Bereich des staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, und aus dem Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des T ä- ters zu der Strafe in einem gerecht en Verhältnis stehen müssen. Eine Strafa n- drohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 9. Mä rz 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. , BVerfGE 90, 145, 173 mwN). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mi t- tels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusamme n- hang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem E inzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurte i- lungsspielraum zu, welcher gerichtlich je nach der Eigenart des in Rede st e- henden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der R echtsgüter, deren Schutz der Straftatbestand nach dem 20 21 - 15 - Willen des Gesetzgebers dienen soll, nur in begrenztem Umfang überprüft we r- den kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. , BVer fGE 90, 145, 17 3 mwN). Nicht zu beurteilen ist deshalb, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Die von ihm gefundene Lösung ist vielmehr hinzunehmen, wenn sie materiell im Ei n- klang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgr undsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes en t- spricht. Der Gesetzgeber hat den Bereich strafbaren Handelns verbindlich fes t- zulegen (s. BVerfG , Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392 /07, BVer fGE 120, 224, 24 1 ) und damit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Bewegt er sich dabei innerhalb der au fgezeigten Grenzen, so ist es den Gerichten verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfG E 90, 145, 173; s. auch Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVer fGE 126, 170, 197). Er forderlichenfalls ist die Strafnorm verfas - sungskonform auszulegen, wenn allein dadurch der Verhältnismäßigkeit s- grundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, 350). (2) An diesen Maßstäben gemessen ist § 89a StGB zunächst die Geei g- netheit und die Erforderlichkeit nicht abzusprechen. Es steht außer Frage, dass mit Hilfe der Norm der vom Gesetzgeber erstrebte Er folg - die Verfolgung der Vorbereitung schwerer Straftaten und damit deren Verhinderung - ge fördert werden kann. Zu der Frage, ob der Normzweck auch mit milderen Mitteln e r- reicht werden kann, die weniger in die Grundrechte des Normunterworfenen eingreifen, mögen unterschiedliche Meinungen vertretbar sein. Entscheidend ist 22 - 16 - aber, dass dem Gesetzgeb er insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum eing e- räumt ist. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gese tzgeber mit der Schaffung von § 89a StGB die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat. (3) Auch die Verhältnism äßigkeit im engeren Sinne ist - allerdi ngs nur bei verfassungskonformer, einengender Auslegung der Vorschrift zur subjektiven Tatseite - gewahrt; denn unter dieser einschränkenden Voraussetzung führt die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht dazu, dass § 89a StGB als una n- gemessen zu bewer ten ist. Im Einzelnen: (aa) Zunächst steht der Schwere des Eingriffs durch die angedrohte Strafe das große Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (Bestand/Sicherheit des Staates; hochrangige Individualrechtsgüter Leben, persönliche Freiheit; vgl. S/S - Sternb erg - Lieben, 29. Aufl. § 89a Rn. 1g; Gazeas/Grosse - Wilde/Kießling NStZ 2009, 593, 594; Kauffmann, aaO, S. 4 5 ff.) gegenüber. Soweit § 89a StGB Handlungen erfasst, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung dieser Rechtsgüter und auf den individuellen U n- rechts - sowie Schuldgehalt aufweisen, kann dem bei der Zumessung der Rechtsfolgen angemessen Rechnung getragen werden (s. entsprechend zu § 29 BtMG BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. , BVerfGE 90, 145, 187 ff. ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584). § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB sieht einen weiten Regelstrafrahmen vor, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. § 89a Abs. 5 StGB normiert eine n minder schweren Fall und eröffnet für diesen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheits strafe. Nach § 89a Abs. 7 StGB kann das Gericht in bestimmten Fällen tätiger Reue die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 StGB mi l- dern o der sogar von einer Bestrafung des Täters vollständig absehen. Dass die 23 24 - 17 - Höchststrafe von zehn Jahren in allen denkbaren Fälle n unangemessen wäre, ist angesichts der geschützten Rechtsgüter sowie des möglichen Gewichts der Tathandlungen und der ins Auge gef assten schweren staatsgefährdenden G e- walttat - bis hin zu einem denkbaren Einsat z von Massenvernichtungsmitteln - ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Übergang in einer Konstellat ion wie der hiesigen zu einem - ebenfalls mit einer Höchststrafe von zehn J ahren geahnd e- ten - Verbrechen nach § 310 Abs. 1 StGB fließend sein kann und im Wesent - lichen nur von der Konkretisierung der Anschlagsplanung abhängt (im Ergebnis wie hier Hungerhoff, aaO S. 57 ff.; aA Hellfeld, aaO S. 214 ff.; Steinsiek, aaO S. 360 ff.). Hinzu kommt die Möglichkeit, das Strafverfahren unter Opportun i- tätsgesichtspunkten gemäß §§ 153, 153a StPO einzustellen. (bb) Die Norm verstößt auch nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil sie nicht erst die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter, sond ern bereits im Vorfeld deren Gefährdung im frühen Stadium der Tatvorbereitung unter Strafe stellt (vgl. hierzu etwa Gierhake, ZIS 2008, 397, 400 ff. ; SK - StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 5). Die Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Stadium der Deliktsv orbere i- tung ist dem deutschen materiellen Strafrecht auch sonst nicht fremd (vgl. etwa Haverkamp in F estschrift für Schöch, 2010, S. 381, 384). Das Strafgesetzbuch enthält in seinem Besonderen Teil zahlreiche abstrakte Gefährdungsdelikte s o- wie ein e ganze R eihe von Normen, die - teilweise nicht näher spezifizierte und des halb ebenso wie § 89a StGB auch Alltagshandlungen umfassende - Vorb e- reitungshandlungen unter Strafe stellen, so etwa die §§ 80, 83, 87, 149, 202c, 234a Abs. 3, § 263a Abs. 3 , §§ 275, 310, 31 6c Abs. 4 StGB. Auch im Nebe n- strafrecht finden sich entsprechende Tatbestände. So stellt etwa § 19 GÜG eine solche ins Vorfeld reichende Norm dar, welche hinsichtlich der Tathandlungen 25 26 - 18 - (u.a. Besitz von Ausgangsstoffen für Betäubungsmittel oder Sprengstoffe ) z u- dem inhaltliche Ähnlichkeiten zu § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB aufweist. Nicht zu verkennen ist insgesamt, dass insbesondere in den letzten Jahrzehnten in vi e- len Bereichen, etwa denen des Umwelt - , Wirtschafts - , Betäubungsmittel - , Ste u- er - , und Computerstrafre chts der Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von ausgeweitet worden ist. Durch diese Vorfeldkriminalisierung hat sich die Stra f- verfolgung zunehmend mit Sachverhalten zu befass en, die traditionell dem G e- biet der Gefahrenabwehr zuzurechnen sind (krit. hierzu Becker Kriminalistik 2010, 568; vgl. auch Landau ZStW 2009, 965, 966 f.). Teilweise werden auch ge fasst, dass sie deutlich in das Vorfeld eigentlicher Rechtsgutsverletzungen hineinreichen. Dies gilt zum Beispiel für das Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln, dessen Voraussetzungen schon bei jedem eigennützigen Bemühen als erfüllt angesehen werden, das da rauf gerichtet ist, den Umsatz von Be - täubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierfür reicht es etwa aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte n Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Diese Vorverlagerung des Strafrechts in den Bereich der Vorbereitung von Rechtsgutsverletzungen ist indes nicht - jedenfalls nicht ohne Weitere s - mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies belegt schon die Strafbarkeit der Vorbere i- tu ng eines Angriffskrieges nach § 80 StGB - der ersten Vorschrift des Besond e- ren Teils des Strafgesetzbuchs - , die dem verfassungsrechtlichen Normbefehl des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG Folge leistet, der ausdrücklich die Strafbarkeit von (Vorfeld - )Handlungen verlangt, die geeignet sind und in der Absicht vorge - 27 - 19 - nommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insb e- sondere die Führung eines Angriffskrieges vorzub ereiten (dazu etwa Heintzen, BT - RA Protokoll Nr. 16/137, S. 8). Auch wenn dies eine besondere, mit dem Rege lungsbereich des § 89a StGB nicht unmittelbar vergleichbare Konstellation betrifft, lässt sich dieser Regelung entnehmen, dass aus verfassungsrechtli cher Sicht nichts Grundlegendes dagegen spricht, Handlungen im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung unter Strafe zu stellen. Dies entspricht auch der gefesti g- ten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das etwa bereits im Jahre 1970 zu § 100e StGB a F ( Verräterische Beziehungen) ausgeführt hat, dieser erfasse Handlungen, die zwar noch nicht einen Verrat oder eine Ausspähung, wohl aber eine Gefährdung von Staatsgeheimnissen darstellten. Wer Bezi e- hungen der in § 100e StGB aF bezeichneten Art aufnehme, lauf e Gefahr, in eine Verstrickung zu geraten, aus der er sich, je länger sie andauere, desto schwerer befreien könne und die ihn schließlich zwinge, allen Forderungen des Partners zu entsprechen. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber dieser Gefährdung der Staatssicherheit entgegenwirke, indem er durch strafrechtliche Sanktionen derartige Verbindungen im frühest möglichen Stadium zu unterbinden suche. Die Aufnahme und Unterhaltung von Beziehu n- gen der in der Norm bezeichneten Art hätten eine Gefahrenlage zur Folge, die wegen der ihr innewohnenden Entwicklungsmöglichkeiten eine möglichst frü h- zeitige Unterbindung durch strafrechtliche Repression geboten erscheinen la s- se (BVerfG, Beschluss vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69, BVerfGE 28, 175, 186, 188 f.). Neuere Entscheidungen zeigen ebenfalls auf, dass bereits die G e- fährdung eines Rechtsguts eine Strafnorm legitimieren kann (vgl. BVerfG, B e- schlüsse vo m 10. September 1992 - 2 BvR 869/92, NJW 1993, 1911 aE zu § 180a Abs. 1 Nr. 2 St GB aF; vom 30 . September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584 zu § 316b StGB). Auch in der Strafrechtslehre ist weitgehend anerkannt, dass das Strafrecht neben repressiven auch präventive Zwecke ve r- - 20 - folgen, mithin auch die Verhinderung zukünftiger Straftaten einen legitimen Strafzweck darstellen ka nn (vgl. etwa SK - StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 5; Backes StV 2008, 654, 659; Sieber NStZ 2009, 353, 356 ff.; ders., Legitimation und Grenzen von Gefährdungsdelikten im Vorfeld terroristischer Gewalt, Ste l- lungnahme für d ie Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bunde s- tages am 22. April 2009 in Berlin, S. 11 ff.). § 89a StGB fördert, gerade indem er frühe Vorbereitungsphasen pönal i- siert, den Schutz der hochrangigen Individual - und Allgemeinrechtsgüter, sei es durc h Abhaltung potentieller Täter von ihrem Tun, sei es durch die Ahndung begangener Taten, sei es schließlich - auch mit Hilfe des zur Verfügung st e- henden strafrechtlichen Ermittlungsinstrumentariums - durch Verhinderung der von den Tätern geplanten Anschläg e. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass im Hinblick auf die Bandbreite der von der Vorschrift pote n- tiell erfassten Tathandlungen das Maß dieser Gefahr höchst unterschiedlich, daher gegebenenfalls auch als eher gering einzustufen und dam it der objektive Unrechtsgehalt der Tat im Einzelfall als mäßig zu bewerten ist. Dem trägt die Vorschrift indes insbesondere durch die unter (aa) dargestellten abgestuften Reaktionsmöglichkeiten hinreichend Rechnung. (cc) § 89a StGB enthält entgegen der Auffassung der Revision kein si n- guläres Sonderstrafrecht, das nicht gefährliche Handlungen, sondern präsumtiv gefährliche Täter erfasst und damit letztlich allein deren Gesinnung bestraft. Zunächst ist es den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Vor bere i- tungsdelikten dem Grunde nach gemein, dass objektive, äußere - unter U m- ständen für sich genommen neutrale - Handlungen erst im Zusammenhang mit dem subjektiven Kontext, den Plänen und Absichten des Täters, strafbares U n- 28 29 30 - 21 - recht begründen. Ähnliches gilt auch, wenn die Tat d a s Vorbereitungsstadium verlässt und den Bereich des strafbaren Versuchs erreicht. Der dort erforder - liche Tatentschluss geht notwendigerweise über den Vorsatz hinaus, unmitte l- bar zur Tat anzusetzen. Schließlich enthält das deutsche mat erielle Strafrecht zahlreiche Delikte wie etwa den Diebstahl oder den Betrug, die auch im Falle ihrer Vollendung eine überschießende Innentendenz aufweisen, indem sie zum Beispiel eine bestimmte Absicht des Täters voraussetzen, die sich im objektiven Tatbe stand nicht widerspiegeln muss. Maßgebend kommt hinzu, dass die Strafandrohung im Falle des § 89a StGB an ausreichend konkret umschriebene Tathandlungen anknüpft, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Tät ers zugrunde liegen, bereits eine - mehr oder weniger große - G e- fahr für die genannten Rechtsgüter begründen. In diesen objektiven Hand - lungen manifestiert sich der auf die Begehung eines besonders schwerwiege n- den Delikts gerichtete Entschluss des Täters, der seinerseits durch objektiv e r- kennbar werdende Beweisumstände belegt werden muss (vg l. KG Berlin, B e- schluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347). § 89a StGB be gründet weder eine Strafbarkeit für Personen, die ausschließlich eine der dort genannten objektiven Tathandlungen vornehmen, ohne dass diese auf die Be gehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerichtet ist, noch für jemanden, der allein diese subjektive Vorstellung hat, ohne sie durch eine der abschließend aufgefü hrten objektiven Tathandlungen nach außen zu ma - nifestieren. Unter Strafe gestellt sind somit nicht bestimmte Gedanken, son - dern deren rechtsgutsgefährdende Betätigung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker/ Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4). 31 - 22 - Schließlich spielt es für die Strafbarkeit wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat keine Rolle, welchem konkreten G e- dankengut der Täter verhaftet ist. Die Vorschrift erfasst nicht nur eine Täte r- gruppe mit einer bestimmten Motivation; sie stellt vielm ehr beispielsweise Vo r- bereitungshandlungen mit militant - religiösem Hintergrund ebenso unter Strafe wie solche, bei denen der Täter aus politisch extremistischen Mot iven heraus handelt (BT - Drucks. 16/12428 S. 2; Bader NJW 2009, 2853, 2855). (dd) Für sich gesehen begründet auch der durch die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnete Anwendungsbereich der Norm keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßi g- keit der Vorschrift. Nach der dortigen Legaldefini tion ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gesetzlich umschrieben als eine Straftat gegen das Leben in den Fä l- len des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen best immt und g e- eignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internati o- nalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bu n- desrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unte r- graben. In die gesetzliche Definition einbezogen ist somit der Staatsschutzbezug der vorbereiteten Taten. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Besti m- mung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Da die schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsäch lich noch n icht begangen wurde, kommt es - auch nach Gesetzeswortlaut und - systematik - nicht auf die be - reits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, sondern auf die vorbereitete 32 33 34 35 - 23 - (künftige) Tat an (so auch die einhellige Literatur, vgl. etwa AnwK - StGB/ Ga zeas, § 89a R n. 12; SK - StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 13; S/S - Sternberg - Lieben, 29. Aufl. § 89a Rn. 8; s. auch BR - Drucks. 69/1/09 , S. 2). Di e Staatsschutzklausel ist dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst . a) und b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber st ellt insoweit auf ein Verständnis di e- ser Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.) formuliert worden ist (BT - Drucks. 1 6 /12428 , S. 14), oh ne allerdings den Unterschied zu thematisieren, dass die Staatsschutzklausel dort der A b- grenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes - und Landesjustiz, hier aber der Begründung der Strafbarkeit dient. Danach reicht es zur Begründung der Gerichtsbarkeit des Bundes gegebenenfalls zwar aus, wenn die Tat unter dem s- gefühl der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Aber auch, wenn diese Be stimmung und Eignung der Tat - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - in gleicher § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB subsumiert wird, liegt darin noch keine aus verfa s- sungsrechtlicher Sicht unzulässige Überdehnung der Strafbarkeit. Im Einzelne n: Der Begriff der Sicherheit eines Staates umfasst dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährde t- heit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei ins oweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Dabei reicht es jedoch aus, wenn durch die Tat zwar nicht 36 37 - 24 - die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird, aber die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Ve r- fassun gsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt. Dies kann grundsät z- lich auch der Fall sein, wenn das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein. Die erforder - liche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorb e- dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen au f- genommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsä chlichen Umstände, we l- che die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezoge n hat (vgl. auch KK - Hannich, 7. Aufl., § 120 GVG Rn. 4c). Im Einzelfall kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelhe i- ten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. KG, B eschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347 f.). Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträcht igung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHS t 46, 238, 252 ). Soweit in der Literatur hinsichtlich der Staatsgefährdung teilweise dire kter Vo r- satz (dolus directus 2. Grades) gefordert wird (etwa Gazeas/Große - Wilde/ Kießling, NStZ 2009, 593, 596; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, 2013, § 89a Rn. 20; NK - StGB - Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 25; S/S - Sternberg - Lieben, 28. Aufl., § 89a Rn . 17; Haverkamp in F estschrift für Schöch, 2010, S. 381, 395; Hellfeld, aaO, S. 266 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 144 ff.; kritisch b e- zü g lich des Gesetzeswortlauts auch Fi scher, StGB, 61. Aufl., § 89a R n. 22), ist dem nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund der au fgezeigten gefestigten Rech t- sprechung bringen die Gesetzesformulierung sowie die Erläuterungen in den 38 - 25 - Materialien gerade zum Ausdruck, dass das voluntative Element des Besti m- mens auch bei § 89a StGB nicht im Sinne einer Absicht zu verstehen ist, so n- dern da hin, dass der Täter die zur Eignung führenden Gesichtspunkte kennt und billigt. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann Weiteres nicht en t- nommen werden. Der Senat sieht allerdings - auch vor dem Hintergrund der großen Praxi s- relevanz der Fälle, in de nen es entscheidend auf die Beeinträchtigung des Sicherheitsgef ühls der Bevölkerung ankommt, - Anlass, erneut klarzustellen, dass insoweit nicht irgendeine negative Beeinflussung des allgemeinen Siche r- heitsgefühls genügt. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschie d- lichster Art - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale B e- richterstattung - eintreten und ist daher für sich allein nicht geeignet, die Vor - aussetzungen der Staatsschutzklausel zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Belange des Staates auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in ve r- gleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den weiteren Alternat i- ven des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG der Fall ist. Deren Voraussetzungen liegen - wie dargelegt - namentlich da nn vor, wenn die Tat nach den konkreten U m- ständen geeignet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet. Der spezifisch staatsgefäh r- dende Charakter des vorbereiteten Delikts ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich - demokratische Staats - und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine potentiellen Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persö n- lichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/ 09, NStZ 2010, 468). Eing e- 39 - 26 - denk dieser Maßgaben wird be i einem mit der Auslegung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst . a) und b) GVG übereinstimmenden Verständnis der Norm vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers das Übermaßverb ot noch nicht verletzt. (ee) Die Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift folgt auch nicht daraus, dass die vom Täter ins Auge gefasste, vorbereitete Tat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB in seinen Vorstellungen noch nicht im Einzelnen konkretisiert sein muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers setzt § 89a Abs. 1 StGB nicht vor - aus, dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet. D a- nach brauchen weder die konkrete Art der Ausführung noch Zeit und Ort sowie potentielle Opfer festgelegt zu s ein. Vielmehr soll es genügen, dass der Delikt s- typ der vorbereiteten Tat hinreichend bestimmt ist, es sich mithin nach der Vo r- stellung des Täters um eine Tat gege n das Leben in den Fällen des § 211 oder § 212 StGB oder gegen die persönlic he Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB handeln soll. § 89a StGB soll in dieser Hinsicht weiter reichen als etwa die Strafausdehnu ngsvorschrift des § 30 StGB (BT - Drucks. 16/12428 ) S. 14). Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Anknüpfung der Strafbark eit allein an eine derart vage Vorstellung von der vorbereiteten Tat dem Verhäl t- nismäßigkeitsgrundsatz noch genügen könnte. Denn die entsprechenden E r- wägungen des Gesetzgebers können schon aus einfachrechtlichen Gründen in der praktischen Rechtsanwendung n icht vollständig umgesetzt werden. Bereits die Gesetzessystematik schließt aus, es für die Begründung der Strafbarkeit genügen zu lassen, dass der Täter in sein Vorstellungsbild lediglich den allg e- 40 41 42 - 27 - meinen Deliktstypus der von ihm vorbereiteten Tat aufnimmt. Die Vorbere i- tungshandlungen des Täters müssen auf die Begehung einer schweren staat s- gefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB gerichtet sein. Systematisch unabdingbar ist es deshalb, dass die geplante Tat jedenfalls b e- reits so weit konk retisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Vorausse t- zungen der Staatsschutzklausel erfüllt. Hieraus folgt, dass es Feststellungen bedarf, die ausreichen, um daraus entnehmen zu können, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 1 Sat z 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 350). Weitergehende, über das dargelegte Maß hinausgehende Anfor deru n- gen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (im E r- gebnis ebenso OLG Stut tgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; Matt/Renzikowski/Becker /Steinmetz, StGB, 2013, § 89a R n. 20; SK - StGB/ Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 11; S/S - Sternberg - Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darf insowe it neben dem dargele g- ten, über die Vorstellungen des Gesetzgebers hinausgehenden Maß der Ko n- kretisierung nicht aus dem Blick geraten, dass der objektive Tatbestand des § 89a StGB eine konkrete objektive Vorbereitungshandlung erfordert, in der sich das Vorh aben des Täters manifestiert, während sich im Unterschied hierzu etwa die Vorbereitung eines Verbrechens in den Fällen des § 30 StGB im Gei s- tig - Verbalen erschöpfen kann. Insoweit besteht eine gewiss e Parallele zw i- schen § 89a StGB und § 87 StGB. Dieser stel lt das Befolgen eines Auftrags zur Vorbereitung vo n Sabotagehandlungen durch in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB 43 - 28 - abschließend aufgeführte Verhaltensweisen unter Strafe. Auch dort muss die vorbereitete Tat nicht hinsichtlich eines Tatobjekts, der Zeit und der g enauen Tatausführung konkretisiert sein (S/S - Sternberg - Lieben, 29. Aufl., § 87 Rn. 4). (ff) Betrachtet man das unter (aa) bis (ee) Gesagte in der erforderlichen Gesamtschau, so ist allerdings nicht zu verkennen, dass § 89a StGB auch Ve r- haltensweisen unt er Strafe stellt, die von einer Verletzung oder auch nur ko n- kreten Gefährdung der vom Gesetzgeber durch die Norm unter Schutz gestel l- ten Rechtsgüter derart weit entfernt sind, dass ihre Pönalisierung - auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Schutzgüt er - die Grenze dessen erreicht, was unter verfassungsrechtlichen Aspekten noch als verhältnismäßig anzus e- hen ist. Die Strafbarkeit kann an objektive Tathandlungen anknüpfen, die per se keinen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen. Die Norm beschreibt in Teilen vie l- mehr eher neutrale objektive Verhaltensweisen, die für sich genommen unve r- dächtig sowie sozialadäquat sind und sich allein wegen der mit ihnen verbu n- denen, auf irgendeine Weise manifest gewordenen Intention des Täters als ta t- bestandsmäßig erweisen. Zu dem verlag ert der hier in Rede stehende § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, auf den das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, die Strafbarkeit besonders weit ins Vorfeld; denn er pönalisiert das Sichverschaffen und Verwahren von Gegenständen, die für die Herstel lung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art wesentlich sind und stellt deshalb letztlich in der Sache ein Vorbereitungsdelikt zu dem weiteren Vorbereitungsdelikt d es § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (AnwK - StGB/Gazeas, § 89a Rn. 45; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 45; SK - StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a R n. 25). Hinzu kommt, dass an die Konkretisierung der ins Auge gefassten schweren staatsgefährdenden Gewalttat eher geringe Anford e- rungen zu stellen sind. Schließlich kann der vorbereiteten Tat die von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB vorausgesetzte Bestimmung und Eignung nicht erst dann 44 - 29 - zukommen, wenn sie die innere Sicherheit des Staates durch eine objektive Schwächung der Leistungsfähigkeit der Sicherheitsorgane beeinträchtigen, sondern schon dann, wenn sie lediglich das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig erschüttern würde. Zwar führt all dies auch in einer Zusammenschau noch nicht zur Verfa s- sungswidrigkeit der Norm. Indes sähe der Senat - auch unt er Berücksichtigung der durch § 89a StGB eröffneten, weit gespannten Reaktionsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite - die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit vor diesem Hi n- tergrund als überschritten an, wenn es zur Begründung der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite ledig lich erforderlich wäre, dass es der Täter nur für mö g- lich hält und billigend in Kauf nimmt, das von ihm ins Auge gefasste Vorhaben auch umzusetzen. Dem kann indes durch eine verfassungskonforme Restriktion des subjektiven Tatbestands Rechnung getragen werd en. Aus den genannten Gründen ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Garantien des Grundgesetzes erforde r- lich, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshan dlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht (so a uch NK - StGB - Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 22 f.). Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathan d- lungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen de s Täters zur Durchführung der - wenn auch nur in Umr issen konkretisierten - geplanten schweren st aatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine ab - strakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, das eine Strafverfolgung des Täters zu legit i- mieren geeignet ist. 45 - 30 - Dieser Auslegung d es § 89a StGB steht dessen Wortlaut nicht entgegen; denn er schließt jedenfalls ein Verständnis dahin nicht aus, dass der Täter zur Ausführung der von ihm vorbereiteten Tat fest entschlossen sein muss. Alle r- dings findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch deren Finanzierung unter Strafe stellt, ein Hinweis, der dahin verstanden werden kann, insoweit genüge der bedingte Vorsatz des Täters, dass der Dritte, dem er d ie erheblichen Vermögenswerte zur Verfügung stellt, die damit vorbereitete schwere staatsgefährden de Gewalttat begeht (BT - Drucks. 16/12428 S. 15). Ähnlich wird im Schrifttum teilweise danach unterschieden, ob die vorbereitete Tat durch den Vorbereitungstät er selbst oder durch einen Dritten begangen - S/S - Sternberg - Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17 mwN). Dies bet rifft indes jeweils nicht den hier zu entscheidenden Sachverhalt. Der Senat kann daher offen la s- sen, ob er dem vor dem Hintergrund der aufgezeigten verfassungsrechtli chen Problematik folgen könnte. 2. Nach diesen Maßstäben kann der Schuldspruch keinen B estand haben. a) Allerdings sind die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB durch die Feststellungen dargetan. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen insoweit nur die folgenden Gesicht s- punkte: aa) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte eine der in § 89a Abs. 2 StGB bezeichneten Tathandlungen beging, indem er sich Gegenstände 46 47 48 49 - 31 - und Stoffe verschaffte, die für die Herstellung einer Vorrichtung der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art, nämlich von Rohrbomben als Sprengvorrichtungen, w e- sentlich sind (§ 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wesentlichkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen und dann zu bejahen sein, wenn die Gegenstände oder St offe im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine tauglic he Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeben; das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie einer oder mehrerer Schra e- stands nicht hindern (BT - Ducks. 16/12428 S. 15). Danach besteht jedenfalls hier an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten kein Zweifel. Er hatte sich bereits alle für den Bau der Sprengvorric htung erforderlichen Ei n- zelteile beschafft und schon mit deren Bau begonnen. bb) Die von dem Angeklagten ins Auge gefasste Tat war bereits ausre i- chend konkretisiert. Nach dem aufgezeigten Maßstab genügen die vom Landgericht getroff e- nen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten von der vorbereiteten Tat, um deren Eignun g und Bestimmung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beurteilen zu können. Der Angeklagte plante nicht nur allgemein ein T ö- tungsde likt im Sinne von § 211 oder § 212 StGB. Vie lmehr war sein Tun darauf gerichtet, aus Hass auf die westliche Welt eine Sprengvorrichtung herzustellen und diese in einer Menschenmenge zur Explosion zu bringen, um eine unb e- stimmte Anzahl von Personen zu töten. Damit standen Tatwerkzeug, Art der Tatausf ührung und die groben Umrisse der Tatumstände sowie die Tatmotivat i- on fest. Dies genügt zur Prüfung, ob die Tat die Anforderungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, dass weder die 50 51 - 32 - genaue Tatzeit und der genaue Tatort bes timmt noch die möglichen Opfer ind i- vidualisiert waren; insbesondere der letztgenannte Umstand ist bei einem A n- schlag auf willkürlich ausgewählte Personen für die Tat gerade nicht von Belang (vgl. zu § 49a Abs. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 4. Januar 1961 - 2 S tR 534/60, BGHSt 15, 276, 277). cc) Die Vorbereitungshandlungen des Angeklagten richteten sich auf eine schwere staatsgefährdende Gewalttat. Sie war bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine nachhaltige E r- sc hütterung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Die Tätigkeiten des Angeklagten waren auf die Begehung eines Spren g- stoffanschlags in einer Menschenmenge gerichtet. Anlass war der Hass des radikal - islamistisch eingestellten Angeklagt en wegen der von ihm als beleid i- gend wahrgenommenen Behandlung von Muslimen in der westlichen Welt. Die potentiellen, zufälligen Opfer repräsentierten lediglich die westliche Welt als solche, ein persönlicher Konflikt mit oder ein Kontakt zu ihnen bestand von Se i- ten des Angeklagten nicht. Aufgrund eines derartigen Attentats wären in der Bevölkerung Zweifel entstanden, ob die Sicherheitsbehörden in der Bundes - republik Deutschland in der Lage sind, solche Verbrechen zu verhindern. Im Ergebnis gilt deshalb nic hts anderes, als bei der Fallgestaltung, die der En t- schei dung des Senats vom 22. Dezember 2000 zugrunde lag ( 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ; eher für eine Differenzierung zwischen Minderheiten und der Gesamtbevölkerung KG, B eschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 W s 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347): Während dort aufgrund des tiefen Ausländerhasses zufä l- lig ausgewählte Ausländer Opfer der Tat waren, wären hier unbestimmte Me n- schen infolge der Hass - und Rachegefühle gegen die westliche Welt die G e- schädigten gewesen. Be iden Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass das Leben 52 53 - 33 - der Mitglieder einer anderen Gruppe in den Augen der Täter keinen Wert hatte und beide Taten über den engeren örtlichen Bereich der (möglichen) Tat - begehung hinaus in der gesamten Bundesrepublik ein allge meines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auslösen konnten, ob das Leben in diesem Staat noch sicher ist (vgl. im Einzelnen zu diesen Gesichtspunkten BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 37 8/00, BGHSt 46, 238, 251 f.). b) Jedoch belegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nur teilweise. Sie reichen zwar bezüglich der inhaltlichen Vorau s- setzungen der schweren staatsgefährdenden Gewalttat und der konkreten Ta t- handlu ng aus; denn insoweit genügt jeweils bedingter Vorsatz (vgl. AnwK - StGB/ Gazeas, § 89a Rn. 59; Matt/Renzik owski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 57 ff.; SK - StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 30; wohl auch Sieber, NSt Z 2009, 353, 359, 362; zur Auslegung des 89a Abs. 1 Satz 2 StGB s. o. II. 1. b) bb) (3) (dd)). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklag te - wie erforderlich - zur Ausführung der v on ihm vorbereit e- ten Tat fest entschlossen war. u- l- lung auch in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Ang e- sich alle notwendigen Bestandteile zur Herstellung von Rohrbomben zu ve r- schaffen und zu mindest eine dieser Sprengvorrichtungen im öffentlichen Raum zur Ex plosion zu bringen (UA S. 12). Sodann hat das Landgericht ausgeführt, 54 55 - 34 - r- bomben später in der Öffentlichkeit zum Einsat z zu bringen (UA S. 14). Schlie ß- mittels der Rohrbomben mindestens einen Sprengstoffanschlag in der Öffen t- lichkeit durchzuführen (UA S. ritik Au s- Menschen in Kauf genommen. Diese - nicht deckungsgleichen - Ausführungen belegen auch in ihrer Gesamtheit nicht den festen Entschluss des Angeklagten, die Sprengvorric h- tu ng in einer Menschenmenge zur Explosion zu bringen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass ein neues Tatgericht in rechtsfehlerfreier Weise entspr e- chende Feststellungen treffen kann. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidun g. III. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB kann auch die - für sich genommen rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen tateinheitlich b e- gangener fahrlässiger Herbeiführu ng einer Sprengstoffexplosion keinen B e- stand haben. IV. Die auf einer nach revisionsrechtlichem Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehle r- freien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum obje ktiven Tatg e- schehen sind durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können d eshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). 56 57 58 - 35 - V. Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass das neue Tatgericht g e- gebenenfalls wird erwägen können, ob der A ngeklagte den objektiven Tatb e- stand des § 8 9a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt hat, indem er sich insbesondere etwa Sprengstoff verschaffte. Insoweit kann das Landgericht auch ergänzende Fes t- stellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Soweit die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB reicht, dürf te dies der Anwendbarkeit des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgehen. Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol 59
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