BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 243/13 vom 4. Februar 201 4 in de r Straf sache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowi e des Angeklagten und seiner Verteidiger am 4. Februar 2014 gemäß §§ 30, 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StPO beschlossen: Richter am Bundesgerichtshof M . ist wegen Besorgnis der B e- fangenheit an der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren gehi n- dert. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen sowie mat eriellen Rechts und vertritt die Auffassung, § 89a StGB sei verfassungswidrig. Der Generalbundesanwalt hält die Norm demgegenüber für verfassungsgemäß und die Revision insgesamt für unb e- gründet. 1. Mit dienstlicher Erklärung vom 21. Januar 2014 hat Rich ter am Bu n- desgerichtshof M . gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die aus seiner Sicht geeignet seien, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit - zu Gunsten des Angeklagten - zu rechtfertigen. Zur Begründung hat er auf sein Interesse an chemischen und ph ysikalischen Fragen sowie dem Islam einschließlich theol o- gischer Erklärungen eines früheren führenden Mitglieds der Al Qaida hingewi e- sen und dies jeweils näher ausgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf 1 2 - 3 - den Inhalt der dienstlichen Erklärung Bezug g enommen. Richter am Bundesg e- richtshof M . ist der Meinung, nach den vom Landgericht angelegten rechtl i- chen Maßstäben könne bei einer Gesamtschau der von ihm angezeigten U m- stände der Schluss auf eine Tat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB gezogen werd en. " Auch aus persönlichen Gründen " könne er " die Vorschrift deshalb nur dann für verhältnismäßig und damit für verfassungsmäßig halten, wenn sie den Nachweis der Vorbereitung einer mindestens bereits nach den Maßstäben des § 30 StGB konkretisierten Tat fo rdert. " Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten angehört. Der Angeklagte ist der Auffassung, es liege kein Grund vor, an der Unvoreingenommenheit des Ric h- ters am Bundesgerichtshof M . zu zweifeln. Der Generalbundesanwalt hat sich nicht geäußert. 2. Die Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ist begründet. Richter am Bundesgerichtshof M . ist aufgrund der von ihm angezeigten Umstände gehindert, das Richteramt im vorliegenden Verfa h- ren auszuüben. a) Die Besorgnis der Bef angenheit besteht, wenn ein am Verfahren B e- teiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvo r- eingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Die Äußerung von Rechtsansic h- ten durch einen Richter - etwa in einem Fachkommentar, einem wis senschaftl i- chen Vortrag oder einer gutachterlichen Äußerung - vermag regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen; denn von einem Richter wird von jeher zu Recht erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die B e- urteilung einer Sache he rantritt, wenn er sich schon früher über eine entsche i- dungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B e- schlüsse vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602, 974/83, BVerfGE 78, 331, 337 f.; vom 3 4 5 - 4 - 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92, NJW 1993, 2261, 2262). Anderes gilt aber u.a. dann, wenn die Äußerung des Richters bei verständiger Würdigung die A n- nahme nahe legt, der Richter sei in dieser Frage bereits endgültig festgelegt (allg. Auff assung; vgl. etwa KK - Scheuten, 7. Aufl., § 24 Rn. 17), ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsansicht des Richters sich im Ergebnis zu Gun s- ten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. Maßgeblich ist eine Gesamtwü r- digung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Ä u- ßerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Ve r- fahren (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 1219/10, NJW 2011, 3637, 3639). b) Nach diesen Maßstäben gibt zwar der von Richter am Bundesg e- richtshof M . mitgeteilte tatsächliche Sachverhalt bei objektiver Betrachtung ersichtlich keinen Anlass für Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Für die Besorgnis seiner Befangenheit entscheidend ist jedoch, dass er ausgeführt hat, er kön ne die Vorschrift des § 89a StGB " auch aus persönlichen Gründen " nur unter bestimmten, von ihm näher dargelegten Voraussetzungen für verfa s- sungsmäßig halten. Er hat damit in einer möglicherweise entscheidungserhe b- lichen, zwischen den Verfahrensbeteiligten und im Schrifttum streitigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in ei n- deutiger Weise Stellung bezogen. Der unmissverständliche Inhalt sowie die sonstigen näheren Umstände der in dem konkreten, beim Senat zur Entsche i- dung anstehenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme - insbesondere der zur Begründung seiner Rechtsansicht mitherangezogene persönliche Hinte r- grund - lassen es aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten als naheliegend erscheinen, dass Richte r am Bundesgerichtshof M . sich sein Urteil in dieser Sache unabhängig vom weiteren Verfahrensgang, etwa von den Argumenten, die in der Hauptverhandlung von den Verfahrensbeteiligten vo r- 6 - 5 - gebracht werden, oder von Inhalt und Ergebnis der Senatsberatung, bereits endgültig gebildet hat. Damit ist aus der Sicht eines verständigen Verfahren s- b e teiligten ein Grund gegeben, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Richter am Bundesgerichtshof M . begründet. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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