BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 243 /14 vom 19. August 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 8. Januar 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des B eschuldigten hat Erfolg. 1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen und Wertungen des Lan d- gerichts zugrunde: a) Der Beschuldigte ist seit Ende der 1980er Jahre an einer schizoman i- schen Störung (ICD - 10 F 25.8) mit chronifiziertem Verlauf und schwer wiege n- dem Residualzustand erkrankt. Zusätzlich besteht bei ihm eine Alkohol - und Medikamentenabhängigkeit (ICD - 10 F 10.2 und 13.2). Er befand sich deshalb seit 1986 vielfach im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wunstorf, verlor 1995 seinen Arbeitsplatz u nd bezieht seit 1996 eine Rente wegen Berufsunf ä- higkeit. Im Jahr 1998 drohte er in einer akut psychotischen Situation seiner 1 2 3 - 3 - Mu t ter und seiner damaligen Verlobten, er werde sie und auch sich selbst t ö- ten. Das Landgericht Hannover verhängte deshalb im Janua r 2000 eine Fre i- heitsstrafe von sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psych i- atrischen Krankenhaus an, die bis Juni 2005 vollstreckt, sodann zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 29. Juli 2008 für erledigt erklärt wurde. Auch nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug kam es zu einer Vielzahl von stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken, teilweise in geschlossenen Stationen, teilweise in Wohn - und Pflegeheimen des Klinikums Wahrendorff oder anderer Institutionen. In den Jah ren nach der hier verfahrensgegenstän d- lichen Tat befand sich der Beschuldigte erneut zahlreich, teilweise aufgrund des Unterbringungsrechts, zumeist aber auf freiwilliger Grundlage jeweils kur z- zeitig in stationärer psychiatrischer Behandlung. b) Am 1. A pril 2011 betrat der Beschuldigte eine Sparkassenfiliale und füllte am Serviceschalter einen Auszahlungsauftrag aus. Nachdem es aufgrund eines technischen Problems zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung gekommen war, drängte der Beschuldigte aufge bracht und lautstark gegenüber dem Mitarbeiter des Kreditinstituts auf umgehende Auszahlung. Er versuchte, einen Monitor, auf dem der Filialleiter die Ursache für die Verzögerung festste l- len wollte, herumzudrehen und sich selbst einen Blick auf die Kontoun terlagen zu verschaffen. Als der Filialleiter ihm dies aus Datenschutzgründen untersa g- te, wurde er von dem Beschuldigten mit den Worten "Dreck", "Pimmellecker" und "Schwanzlutscher" beschimpft und damit bedroht, der Beschuldigte werde ihm den "Schwanz" abs chneiden und ihm in den Mund stecken. Nunmehr ze r- riss der Filialleiter den Auszahlungsauftrag und wies den Beschuldigten aus den Geschäftsräumen. Daraufhin ging der Beschuldigte zu seiner Sporttasche, die er beim Betreten der Filiale abgestellt und auf die er ein Samuraischwert gelegt hatte. Das Schwert hatte eine stumpfe Metallklinge mit einer Klingenlä n- 4 - 4 - ge von 62 cm, die sich in einer Plastikscheide befand. Dieses Schwert nahm der Beschuldigte, hielt es mit beiden Händen in Richtung des Filialleiters und d rohte diesem, er werde "ihm den Kopf abschneiden", "ihn aufschlitzen" und ihm "den Kopf abhacken". Der Filialleiter bekam Angst um sein und der and e- ren Beschäftigten körperliches Wohl und veranlasste, dass ein Mitarbeiter den Notruf betätigte. Kurz danach verließ der Beschuldigte - in der einen Hand se i- ne Sporttasche, in der anderen das Schwert haltend - die Filiale. Von den ala r- mierten Polizeibeamten wurde der Beschuldigte einige Zeit später im Bereich der Innenstadt angetroffen und aufgefordert, das Schwe rt fallen zu lassen. Als er nur mit den Worten "Was willst Du?" reagierte, wurde er unter Einsatz eines Pfeffersprays überwältigt und zur Polizeidienststelle verbracht. Dabei b e- schimpfte er die Polizeibeamten unter anderem mit den Worten "Nazis" und "korru pte Schweine". Neben dieser Anlasstat hat das Landgericht zwei weitere Geschehnisse festgestellt: Ende August 2011 betrat der Beschuldigte trotz eines gegen ihn bestehenden Hausverbots das psychiatrische Wohnheim "C . ", um seine dort lebe nde Freundin zu besuchen. Er wurde von Mitarbeiterinnen der Einrichtung aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Darauf beschimpfte er die Frauen mit den Worten " Nazisau " und " Nazihure " und drohte ihnen an, sie wü r- den mit einem Bolzenschussgerät g etötet, ih re Leichen würde man " auf der Müllkippe finden " . Sodann beruhigte er sich und verließ das Wohnheim. Im Mai 2013 geriet der Beschuldigte am Zentralen Omnibusbahnhof mit einem Reis e- leiter in einen Konflikt. Er simulierte in der Art eines Kampfkünstlers einen Tritt sowie einen Faustschlag gegen den Mann, ohne dadurch Verletzungen herbe i- zuführen. Die Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorfälle hat die Staatsanwal t- schaft im Hinblick auf das vorliegende Verfahren jeweils nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 5 - 5 - c) D as Landgericht hat - dem Gutachten der psychiatrischen Sachve r- ständigen folgend - nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tatbegehung aufgehoben war. Ursächlich war die schizomanische Erkrankung des Beschuldigten, die zu groben Störungen der Selbststeuerung im Sinne von distanz - und schamlosem Verhalten führt, die Kritikfähigkeit nahezu aufhebt und den Beschuldigten Aggressionen nicht als eigene Affekte, sondern als gerechtfertigte Reaktionen auf das Tun anderer erl eben lässt. Von der erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit war die Strafkammer ebenso überzeugt wie von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit d a- für, dass der Beschuldigte zukünftig erneut gleichartige Taten sowie auch ei n- fache Körperverletzungshandlunge n geringeren Ausmaßes (UA S. 20, 21) b e- gehen wird. Die begangene Bedrohung hat sie wegen der psychischen Auswi r- kungen auf die Mitarbeiter der Sparkasse als Tat der mittleren Kriminalität ei n- gestuft und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf die Gefahr der Wiederholung solcher Taten gestützt. 2. Die Anordnung der Unterbringung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außero rdentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund ei nes psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes 6 7 8 - 6 - in Zukunft erhebliche rechtswidri ge Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwe n- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Pe r- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anl as s- tat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anford e- rungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4 . Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337 , 338 mwN). Der Tatrichter muss die eine Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5 ). Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein. Der Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich ger e- gelt, um seine Bedeutung bei de r Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung hervorzuheben. Er beherrscht auch die Anordnung und For t- dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffen t- lichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13, NStZ - RR 2013, 360 (nur Ls)). Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßna h- me außer Verhältnis zu d er Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BG H, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 5 StR 215/07, NStZ - RR 2007, 300, 301). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherung s- belangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffe nen ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVer fG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a., BVerfGE 70, 297, 313). Zu erwägen sind nicht nur 9 - 7 - der Zustand des Beschuldigten und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglic h- keiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220/13, NStZ - RR 2013, 339 , 3 40 ). b) Gemessen hieran hat die Strafkammer die Voraussetzungen der U n- terbringung nicht ausreichend belegt. Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Bedrohung (§ 241 StGB) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Straftat der mittleren Kriminalität darstellen kann, we l- che die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag, wenn die Bedrohung mit dem Tod geeignet ist , den Bedrohten nac h- haltig und massiv in seinem e lementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträc h- tigen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 mw N). Gleichwohl war nach den Feststellungen die Schwelle zur Erheblichkeit nur geringfügig überschritten. Den daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Ve r- hältnismäßigkeit werden die Darlegungen im Urteil nicht gerecht. Der Beschuldigte, dess en aggressiver Impulsdurchbruch in Form der Bedrohung auch dadurch verursacht war, dass der Filialleiter zuvor seinen Überweisungsauftrag zerrissen hatte, beruhigte sich nach Ausstoßen der Dr o- hungen letztlich selbst wieder und verließ die Geschäftsräume oh ne fremdes Zutun. Auch bei dem Geschehen, welches 1998 zu einer ersten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hatte, war er über 10 11 12 - 8 - verbale Drohungen nicht hinausgegangen und hatte sich aufgrund des Zur e- dens eines Polizeibeam ten zum Aufgeben entschlossen. Seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Jahr 2005 hatte die Krisenintervention überwi e- gend durch freiwillige Aufenthalte in Kliniken der Allgemeinpsychiatrie oder ve r- schiedenen psychiatrischen Nachsorgeeinrichtungen stattgefunden . Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Ziel der Unterbri n- gung (vgl. dazu LK/ Schöch , StGB , 12. Aufl. , § 63 Rn. 2), die Heilung und deutl i- che Verbesserung des Zustandes des Beschuldigten, durch die Maßregel nicht me hr zu erwarten ist (UA S. 24). Somit geht es bei der Unterbringung au s- schließlich um den Schutz der Allgemeinheit durch Freiheitsentziehung. Dies macht die Anordnung der Maßregel zwar nicht unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89, NSt Z 1990, 122 , 123 ), indes stellt die ungünstige Behandlungsprognose einen Umstand dar, der bei der Prüfung der Verhältni s- mäßigkeit Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, juris Rn. 40 ff. ; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/ 13, NStZ - RR 2013, 360 (Ls)). - 9 - Diese Besonderheiten sind vom Landgericht in die Erwägungen nicht einbezogen worden. Es muss deshalb erneut entschieden werden, ob die U n- terbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter diesen Umstä nden unerlässlich ist oder ob die Krisenintervention wie im bisher geschehenen Umfang ausreicht. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer 13
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