BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/06 vom 20. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 20. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 10. Februar 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das von der Revisionsbegr374ndung der Angeklagten B. ins Feld gef374hrte Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (NJW 1995, 3194 f.) steht der Ent-scheidung nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob der im Leitsatz die-ses Urteils ge344u337erten Rechtsauffassung, in den F344llen, in denen die K366rper-verletzung durch Unterlassen verwirklicht werde, komme eine Strafbarkeit we-gen K366rperverletzung mit Todesfolge nur in Betracht, wenn erst durch das Un-terbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen werde, in die-ser Allgemeinheit gefolgt werden kann (vgl. zur Kritik Wolters JR 1996, 471 f.; Ingelfinger GA 1997, 573 ff.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da auch der 4. Strafsenat in seiner Begr374ndung einger344umt hat, dass die Rechtslage sich an-ders darstellen k366nne, wenn durch die Unt344tigkeit die von der Vorsch344digung ausgehende Lebensgefahr erheblich erh366ht wird. So liegt es aber hier. Anders als in dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die Lebensge- - 3 - fahr nur erkennbar war und der K366rperverletzungsvorwurf "lediglich" im Unter-lassen von schmerzlindernden Ma337nahmen gesehen wurde, hat hier die Ange-klagte erkannt , dass sich der Gesundheitszustand ihres am Kopf schwer getrof-fenen Kindes derma337en verschlechtert hatte, dass es zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung mit m366glicherweise t366dlichem Ausgang dringend geboten war, 344rztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihr war somit bewusst, dass das Kind infolge der Unterlassung versterben k366nne, wobei das Landge-richt ein vors344tzliches T366tungsdelikt nur mit der wenig 374berzeugenden Begr374n-dung verneint hat, die Todesfolge sei nicht billigend in Kauf genommen worden. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Straftatbestandes des 247 227 StGB nicht zu beanstanden, weil die Angeklagte durch ihre Unt344tigkeit eine K366rper-verletzung in Form der Herbeif374hrung einer wesentlichen weiteren Verschlech-terung des Gesundheitszustandes des Kindes durch Unterlassen begangen hat, der typischerweise die Gefahr des Todes anhaftete. Winkler Miebach Pfister RiBGH von Lienen ist infolge Urlaubs Becker gehindert zu unterschreiben. Winkler
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