BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/07 vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 10. November 2006 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde keine Einzelstrafe fest-gesetzt wurde; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht keine Einzelstrafe ausgesprochen. Ihre Festsetzung, der das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen steht, muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gem344337 247 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festset-zung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler f374hrt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 10). 1 - 3 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aus den zutreffenden Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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