BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/09 vom 19. November 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StGB 247 238 Abs. 1 1. Beharrliches Handeln im Sinne des 247 238 setzt wiederholtes T344tigwerden voraus. Dar374ber hinaus ist erforderlich, dass der T344ter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichg374ltigkeit gegen374ber den W374nschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft ent-sprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall G374ltigkeit beanspru-chende, zur Begr374ndung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen des T344ters kann nicht festgelegt werden. 2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeintr344chtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des T344-ters nicht gezeigt h344tte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen f374hrt, die 374ber durchschnittliche, regelm344337ig hinzunehmende Be-eintr344chtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hi-nausgehen. 3. 247 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des T344ters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeintr344chtigung des Op-fers f374hren, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden r344umlichen und zeitli-chen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheit-lichen Willen des T344ters getragen sind. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09 - LG L374neburg - 2 - in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. No-vember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 16. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, der gef344hrlichen K366r-perverletzung, der N366tigung, des Raubes in Tateinheit mit r344u-berischer Erpressung und sexueller N366tigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, der Sachbesch344digung in vier rechtlich zusammentreffenden F344llen sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in f374nf und Beleidigung in zwei jeweils rechtlich zusammentreffen-den F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen N366tigung, wegen Raubes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverlet-zung, r344uberischer Erpressung und sexueller N366tigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Sachbesch344digung in vier rechtlich zusammentreffenden F344llen und wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuld-spruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 2 I. Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde ist der Angeklagte nur des Raubes in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung und sexueller N366tigung schuldig. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vors344tzlicher K366rperverletzung muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Die Verj344hrungsfrist f374r Straftaten nach 247 223 Abs. 1 StGB betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat wurde am 29. September 2002 begangen. Die Ver-j344hrung wurde unterbrochen durch die erste Vernehmung des Angeklagten am 31. M344rz 2003 (247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die n344chste, zur Unterbrechung der Verj344hrung geeignete Handlung war die Erhebung der 366ffentlichen Klage (247 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 18. November 2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Verj344hrungsfrist aber bereits abgelaufen. Dass der Vorwurf der vors344tzli- 3 - 5 - chen K366rperverletzung mit weiteren Delikten in Tateinheit steht, ist ohne Bedeu-tung; denn die Verj344hrung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen f374r jede Gesetzesverletzung gesondert (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 78 a Rdn. 5 m. w. N.). II. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den F344llen II. ., 3., 7., 8. und 9. der Urteilsgr374nde f374nf materiellrechtlich selbstst344ndige, zuein-ander im Verh344ltnis der Tatmehrheit stehende Nachstellungen begangen und sich deshalb wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Beleidigung (247 238 Abs. 1, 247 241 Abs. 1, 247 185 Abs. 1, 247247 52, 53 StGB) strafbar gemacht, h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Der Angeklagte ist vielmehr insoweit auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in f374nf und Beleidigung in zwei jeweils rechtlich zusammentreffen-den F344llen schuldig. 4 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: 5 Der Angeklagte lernte im April 2006 die Zeugin L. kennen und f374hrte mit dieser bis Ende 2007 eine Beziehung. Nach der Trennung kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, da der Angeklagte die Trennung nicht akzeptieren wollte. Die Zeugin L. erwirkte am 7. Januar 2008 eine einst-weilige Verf374gung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten; da-nach wurde diesem untersagt, Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen und sich ihr in einem Umkreis von 100 Metern zu n344hern. Am 16. Juli 2008 fand eine m374nd-liche Verhandlung vor dem Amtsgericht 374ber einen Antrag der Zeugin auf Verh344ngung von Ordnungsmitteln gegen den Angeklagten statt; bei dieser Ge-legenheit schlossen der Angeklagte und die Zeugin einen Vergleich, der inhalt-lich der einstweiligen Verf374gung entsprach. Zuvor bel344stigte der Angeklagte die 6 - 6 - Zeugin in Kenntnis der einstweiligen Verf374gung und ihres Willens, keinen Kon-takt mehr zu ihm zu halten, wobei es zu folgenden einzelnen Vorf344llen kam: Am 29. M344rz 2008 klingelte er an der T374r des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Wohnung der Zeugin befand. Die Zeugin 366ffnete das Badezimmer-fenster und forderte den Angeklagten auf zu verschwinden. Dieser k374ndigte jedoch an, bis zum n344chsten Morgen zu warten, um zu sehen, wer aus dem Haus komme; au337erdem bedrohte er die Zeugin mit dem Tode und beschimpfte sie als "Nutte" und "Hure". 7 Am Mittag des 24. April 2008 rief der Angeklagte die Zeugin mehrfach an und erkl344rte, er werde sie nicht in Ruhe lassen. Am Nachmittag desselben Ta-ges fing er sie auf dem R374ckweg von ihrer Arbeit ab, beobachtete in der Folge-zeit ihre Wohnung mit einem Fernglas und drohte der Zeugin telefonisch und durch lautes Rufen, er werde ihr ein Messer in den Hals stecken, sie abstechen und umbringen; au337erdem bezeichnete er sie als Schlampe. 8 Am 13. Mai 2008 rief der Angeklagte die Zeugin erneut mehrfach an, klingelte an ihrer Haust374r und rief, er wolle wissen, was in der Wohnung vor sich gehe. Nachdem die Zeugin ihn aufgefordert hatte zu gehen, drohte er, er k366nne die Wohnungst374r schneller einschlagen und die Zeugin abstechen, als die Polizei erscheinen werde. 9 Am 20. Mai 2008 rief der Angeklagte die Zeugin an und sagte, er werde an diesem Tage ihre Wohnungst374r einschlagen und sie umbringen; wenn er sie auf der Stra337e sehen sollte, haue er ihr "die Backen blau". 10 Am 3. Juli 2008 gegen 4.00 Uhr morgens erhielt die Zeugin einen Anruf von dem Angeklagten, in dem dieser ihr mitteilte, dass der Gerichtstermin am 11 - 7 - 16. Juli 2008 kein sch366ner Tag f374r sie werde; alle w374ssten, dass er sie kaputt-schlagen und umbringen werde. Die Zeugin nahm die Drohungen des Angeklagten ernst und hatte Angst um ihr Leben. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gab sie erhebliche Teile ihrer Freizeitaktivit344ten auf. So verlie337 sie etwa aus Angst vor diesem abends wenn m366glich nicht mehr ihre Wohnung und 366ffnete aus Furcht die Haust374r nicht mehr. In der Wohnung schaltete sie abends kein Licht mehr an, um dem Angeklagten vorzut344uschen, nicht zu Hause zu sein. Sie verlie337 auch tags374ber ihre Wohnung und ihre Arbeitsst344tte nur nach besonderen Sicher-heitsvorkehrungen und bem374hte sich, sich nicht allein auf der Stra337e aufzuhal-ten. Aufgrund ihrer Angst und der damit verbundenen Einschr344nkungen verlor sie erheblich an Gewicht. 12 2. Diese Feststellungen belegen nur eine Nachstellung nach 247 238 Abs. 1 StGB. Dieses Delikt verklammert die an sich rechtlich selbstst344ndigen Delikte der Bedrohung und Beleidigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im mate-riellrechtlichen Sinn. Im Einzelnen: 13 a) 247 238 StGB ist durch das 40. Strafrechts344nderungsgesetz vom 22. M344rz 2007 (BGBl I 354) in das Strafgesetzbuch eingef374gt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten mit der Norm beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen und unter dem engli-schen Begriff "Stalking" diskutiert werden, 374ber die bereits bestehenden und in Betracht kommenden Straftatbest344nde - wie etwa der N366tigung (247 240 StGB), Bedrohung (247 241 StGB), Beleidigung (247 185 StGB) oder des Zuwiderhandelns gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (247 4 GewSchG) - hinaus mittels eines weiteren Straftatbestandes verfolgt werden k366nnen, um auf diese Weise einen besseren Opferschutz zu erreichen und Strafbarkeitsl374cken zu 14 - 8 - schlie337en (BTDrucks. 16/575 S. 1; Buettner ZRP 2008, 124; zur vorherigen Rechtslage vgl. Valerius JuS 2007, 319, 320; s. auch Kinzig ZRP 2006, 255, 256 mit Ausf374hrungen zu Regelungen in den USA, den Niederlanden und 326sterreich). Der neue Straftatbestand dient damit dem Schutz der eigenen Le-bensf374hrung vor gezielten, hartn344ckigen und schwerwiegenden Bel344stigungen der Lebensgestaltung (Mosbacher NStZ 2007, 665). b) Tathandlung des 247 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Ann344herungshandlungen an das Opfer und n344her bestimmte Drohungen im Sinne des 247 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB. 15 aa) Der u. a. in 247 292 Abs. 1 Nr. 1, 247 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB verwendete Begriff des Nachstellens erfasst das Anschleichen, Heranpirschen, Auflauern, Aufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fallen stellen und das Treibenlassen durch Dritte (Kinzig/Zander JA 2007, 481, 483; Valerius aaO S. 321). Im Kontext des 247 238 StGB umschreibt der Begriff im Grundsatz damit zwar alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Ann344herungen an das Opfer in dessen pers366nlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschlie337ungsfreiheit zu beeintr344chtigen (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters in SK-StGB 247 238 Rdn. 7). Jedoch sind in 247 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB die Handlungsformen abschlie337end beschrieben, auf die sich die P366nalisierung erstreckt. W344hrend allerdings 247 238 Abs. 1 StGB in seinen Nr. 1 bis 4 n344her konkretisierte Tatvarianten umschreibt, 366ffnet 247 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB das Spektrum m366glicher Tathandlungen in kaum 374berschaubarer Weise, indem er ohne n344here Eingrenzungen jegliches T344tigwerden in die Strafbarkeit einbezieht, das den von 247 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB erfassten Handlungen "vergleichbar" ist. Ob Letzteres im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Be- 16 - 9 - stimmtheitsgebot Bedenken begegnen k366nnte, bedarf hier indes keiner n344heren Betrachtung. 247 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll physische Ann344herungen an das Opfer wie das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige h344ufige Pr344senz in der N344he der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers erfassen. Erforderlich ist ein gezieltes Aufsuchen der r344umlichen N344he zum Opfer (BTDrucks. 16/575 S. 7; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 238 Rdn. 4; Wolters aaO Rdn. 10; Mitsch NJW 2007, 1237, 1238; Valerius aaO S. 321). 247 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst Nachstellungen durch unerw374nschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche Botschaften an der Windschutzscheibe oder 304hnliches und mittelbare Kontakt-aufnahmen 374ber Dritte (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters aaO Rdn. 11; Mitsch aaO S. 1239). 17 Danach erf374llen die Handlungen des Angeklagten die Voraussetzungen des Nachstellens in den Tatvarianten des 247 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Bei dem Vorfall am 29. M344rz 2008 suchte der Angeklagte die r344umliche N344he der Zeugin auf, indem er an ihrer Wohnung klingelte und mit der Zeugin durch ein ge366ffnetes Fenster kommunizierte; somit liegen die Voraussetzungen des 247 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Das Vorgehen des Angeklagten am 24. April und 13. Mai 2008 erf374llt jeweils die Voraussetzungen des 247 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, da der Angeklagte sowohl die r344umliche N344he der Zeugin aufsuchte als auch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu dieser herstellte. 247 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst trotz seines insoweit missverst344ndlichen Wortlauts neben dem blo337en Versuch auch das erfolgreiche Herstellen einer kommunika-tiven Verbindung zwischen T344ter und Opfer (Fischer aaO 247 238 Rdn. 14). Durch die Handlungen des Angeklagten am 20. Mai und 3. Juli 2008 sind schlie337lich ebenfalls die Voraussetzungen des 247 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben. 18 - 10 - bb) Auch das tatbestandlich vorausgesetzte beharrliche Handeln des T344-ters ist hier gegeben. 19 Der Begriff "beharrlich" wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet (247 56 f Abs. 1 Nr. 2 und 3, 247 67 g Abs. 1 Nr. 2 und 3, 247 70 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, 247 184 e StGB) und dort regelm344337ig als wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten interpretiert, das eine Missachtung des Verbots oder Gleichg374ltigkeit des T344ters erkennen l344sst (Fischer aaO 247 184 e Rdn. 5; Valerius aaO S. 322; vgl. auch BGHSt 23, 167, 172 f.). In 247 238 Abs. 1 StGB dient das Merkmal ei-nerseits dazu, den Tatbestand einzuschr344nken; andererseits soll es die De-liktstypik des "Stalking" zum Ausdruck bringen und einzelne, f374r sich genommen vom Gesetzgeber als sozialad344quat angesehene Handlungen (BTDrucks. 16/575 S. 7) von unerw374nschtem "Stalking" abgrenzen (Kinzig/Zander aaO S. 484; insoweit kritisch Mitsch aaO S. 1240). Dem Begriff der Beharrlichkeit im Sinne des 247 238 StGB wohnen objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne (Fi-scher aaO 247 238 Rdn. 19; Wolters aaO Rdn. 15); er ist nicht bereits bei blo337er Wiederholung erf374llt. Vielmehr bezeichnet das Tatbestandsmerkmal eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartn344ckigkeit und eine gesteigerte Gleichg374ltigkeit des T344ters gegen374ber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist danach zwar immer Voraussetzung, gen374gt aber f374r sich allein nicht (Lackner/K374hl aaO Rdn. 3; Gazeas JR 2007, 497, 502). Erforderlich ist viel-mehr, dass aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichg374ltigkeit gegen374ber den W374nschen des Opfers mit der Absicht gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Der Beharrlichkeit ist immanent, dass der T344ter uneinsichtig auf seinem Stand-punkt besteht und z344h an seinem Entschluss festh344lt, obwohl ihm die entge- 20 - 11 - genstehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnen-de Haltung und gesteigerte Gleichg374ltigkeit gegen374ber dem gesetzlichen Verbot manifestieren sich darin, dass der T344ter den vom Opfer ausdr374cklich oder schl374ssig ge344u337erten entgegenstehenden Willen bewusst 374bergeht (vgl. Wol-ters aaO). Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtw374rdigung der ver-schiedenen Handlungen, bei der insbesondere auch der zeitliche Abstand zwi-schen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (BTDrucks. 16/575 S. 7; Valerius aaO S. 322; kritisch Mosbacher aaO S. 666; Neubacher/Seher JZ 2007, 1029, 1032). Die danach erforderliche Gesamtw374rdigung des Verhaltens des Ange-klagten ergibt, dass dieser in dem dargelegten Sinne beharrlich handelte. Das Landgericht hat Vorf344lle an insgesamt f374nf Tagen festgestellt, wobei es an ein-zelnen Tagen zu mehreren gesonderten Nachstellungshandlungen des Ange-klagten kam. Zwar liegen zwischen einzelnen 334bergriffen des Angeklagten teil-weise auch gr366337ere zeitliche Abst344nde von bis zu etwa sechs Wochen. Jedoch bel344stigte der Angeklagte die Zeugin 374ber einen langen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten und an manchen Tagen mit besonderer Nachdr374cklich-keit. Dabei war ihm jederzeit bewusst, dass die Zeugin, die u. a. eine einstweili-ge Verf374gung gegen ihn erwirkt hatte, keinen Kontakt mehr zu ihm w374nschte. Sein Verhalten war gleichwohl von dem fortw344hrenden, hartn344ckigen Bestreben gekennzeichnet, die Zeugin zu drangsalieren. Auch die Intensit344t der Beein-tr344chtigungen der Zeugin durch das Vorgehen des Angeklagten ist als erheblich anzusehen; so bel344stigte der Angeklagte etwa sein Opfer auch w344hrend der Nacht und verwirklichte durch die ausgesprochenen massiven Drohungen und Beleidigungen jeweils mindestens einen weiteren Straftatbestand. Unerheblich ist, dass die Handlungen des Angeklagten zwar im Wesentlichen gleichartig abliefen, sich jedoch im Detail unterschieden und verschiedene Alternativen des 21 - 12 - 247 238 Abs. 1 StGB erf374llten. Denn die potentiell bedrohlichen Handlungen sind in ihrer Gesamtheit zu ber374cksichtigen, ohne dass es erforderlich ist, dass die-selbe Handlung wiederholt vorgenommen wird (Fischer aaO Rdn. 20; Kin-zig/Zander aaO S. 484; Valerius aaO S. 322). c) Der Tatbestand ist vom Gesetzgeber als Erfolgsdelikt ausgestaltet worden (vgl. BTDrucks. 16/3641 S. 14; Wolters aaO Rdn. 2; Mosbacher aaO S. 667; Neubacher/Seher aaO S. 1030); die Tathandlung muss zu einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung der Lebensgestaltung des Opfers f374hren. Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der menschlichen Entschl374sse und Handlungen (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters aaO Rdn. 4). Sie wird beeintr344chtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des T344ters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun des T344ters nicht gezeigt h344tte; stets festzustellen ist demnach eine erzwungene Ver344nderung der Lebensumst344nde (BTDrucks. 16/575 S. 8; Wolters aaO Rdn. 5). Dieses weite Tatbestandsmerkmal erf344hrt nach dem Wortlaut des Ge-setzes eine Einschr344nkung dahin, dass die Beeintr344chtigung schwerwiegend sein muss. Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen, die 374ber durchschnittliche, regel-m344337ig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BTDrucks. 16/3641 S. 14; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 175; Wolters aaO Rdn. 3; Mosbacher aaO; kritisch Mitsch aaO S. 1240). Nicht ausreichend sind daher weniger gewichtige Ma337-nahmen der Eigenvorsorge, wie beispielsweise die Benutzung eines Anrufbe-antworters und die Einrichtung einer so genannten Fangschaltung zum Zwecke der Beweissicherung. Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie et-wa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung und das Verdunkeln der Fenster der Woh- 22 - 13 - nung sind dagegen als schwerwiegend anzusehen (BTDrucks. 16/575 S. 8; OLG Hamm aaO; Lackner/K374hl aaO Rdn. 2; Wolters aaO Rdn. 6). Danach sch374tzt der Tatbestand weder 334ber344ngstliche noch besonders Hartgesottene, die sich durch das Nachstellen nicht beeindrucken lassen (vgl. Wolters aaO Rdn. 2; Mitsch aaO; Mosbacher aaO). Nach diesen Ma337st344ben ist mit Blick auf die festgestellten objektivierba-ren Einschr344nkungen der Lebensf374hrung, welche die Bel344stigungen des Ange-klagten bei der Zeugin hervorriefen, der erforderliche Taterfolg gegeben. Den Feststellungen l344sst sich allerdings nicht entnehmen, dass dieser Erfolg bereits durch einzelne Handlungen des Angeklagten verursacht wurde; vielmehr f374hrte erst das Zusammenwirken aller Angriffe zu den Beeintr344chtigungen der Le-bensgestaltung der Zeugin. 23 d) Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Angeklagten als einheit-liche Nachstellung zu bewerten. 247 238 Abs. 1 StGB stellt zwar kein Dauerdelikt dar; die verschiedenen Angriffe des Angeklagten, mit denen der zur Vollendung des Delikts erforderliche Erfolg nur einmal herbeigef374hrt wurde, bilden jedoch eine tatbestandliche Handlungseinheit (im Ergebnis f374r das Vorliegen nur einer Tat auch Lackner/K374hl aaO Rdn. 12; Wolters aaO Rdn. 24; Mosbacher aaO S. 669; Valerius aaO S. 323). 24 aa) Bereits der Umstand, dass die Tathandlung des 247 238 Abs. 1 StGB ein beharrliches Nachstellen voraussetzt, spricht dagegen, die einzelnen Angrif-fe des Angeklagten als materiellrechtlich selbstst344ndige Taten im Sinne des 247 53 StGB zu werten; denn dem Begriff des Nachstellens ist ein gewisses Ma337 an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer aaO Rdn. 9). Mit dem zus344tzlichen Erfor-dernis der Beharrlichkeit wollte der Gesetzgeber den spezifischen Unrechtsge-halt der fortw344hrend stattfindenden Verfolgung erfassen, deren Strafbarkeit das 25 - 14 - Regelungsziel des 247 238 StGB war (BTDrucks.16/575 S. 6). Wenn damit auch eine Ankn374pfung an eine blo337e Wiederholung der das Opfer beeintr344chtigenden Handlung nicht beabsichtigt war, so vermag doch ein einmaliger Angriff des T344-ters das Merkmal der Beharrlichkeit von vorneherein nicht zu erf374llen. Objektive Voraussetzung ist vielmehr ein wiederholtes, d. h. mindestens zweifaches Nachstellen im Sinne des 247 238 Abs. 1 StGB, das indes gem344337 den obigen Darlegungen zus344tzlich subjektive und normative Kriterien aufweisen muss. Diese komplexe Struktur des Tatbestandsmerkmals bringt es mit sich, dass ei-ne in jedem Einzelfall G374ltigkeit beanspruchende, absolute (Mindest-)Anzahl von notwendigen Angriffen des T344ters nicht festgelegt werden kann; denn die Beurteilung der Beharrlichkeit eines Verhaltens kann nur auf der Grundlage ei-ner Gesamtw374rdigung aller Elemente des Tatbestandsmerkmals erfolgen. Die-se stehen nicht isoliert nebeneinander; vielmehr bestehen Wechselwirkungen, die jeweils R374ckschl374sse auf das Vorliegen der anderen Kriterien erlauben. So h344ngt etwa die erforderliche Anzahl der notwendigen Angriffe u. a. von dem konkreten Gewicht der sonstigen Elemente ab. Greift der T344ter mit seinen Handlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so m366gen grund-s344tzlich bereits wenige Vorf344lle, unter Umst344nden auch eine einzige Wiederho-lung, das erforderliche Ma337 an rechtsfeindlicher Gesinnung und Hartn344ckigkeit zu belegen. Die in dem Gesetzentwurf des Bundesrats enthaltene Regelvorga-be von mindestens f374nf Handlungen (BTDrucks. 16/1030 S. 7) erweist sich so-mit als f374r die Anwendungspraxis wenig hilfreich (f374r ein notwendiges Minimum von f374nf Handlungen auch Kinzig/Zander aaO S. 484; gegen die pauschale Festlegung einer Mindestzahl Gazeas aaO S. 502; vgl. auch Wolters aaO Rdn. 15; Mitsch aaO S. 1240). - 15 - bb) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Taterfolg nicht durch ei-ne isolierte einzelne Handlung des Angeklagten sondern durch die insgesamt f374nf Angriffe herbeigef374hrt wurde. 26 (1) Das aus diesem Umstand ersichtlich werdende - geradezu typische - Verh344ltnis zwischen Tathandlung und Taterfolg im Rahmen des 247 238 Abs. 1 StGB belegt zun344chst, dass die mehreren Angriffe des Angeklagten nicht des-halb zur Tateinheit im materiellrechtlichen Sinn zusammengefasst werden k366n-nen, weil sie Teile einer Dauerstraftat sind; denn 247 238 Abs. 1 StGB stellt trotz insoweit mehrdeutiger Passagen in den Gesetzesmaterialien kein Dauerdelikt im rechtstechnischen Sinne dar (Gazeas aaO S. 503 f.; ders. KritJ 2006, 247, 261 ff.; Valerius aaO S. 323). 27 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beschreibt einleitend das "Stal-king" als Verhaltensweise, die dadurch gekennzeichnet ist, dass einer anderen Person fortw344hrend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher Intensit344t Kontakt zu ihr gesucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich ein-gegriffen wird (BTDrucks. 16/575 S. 1). In dem vom Bundestag vorgeschlage-nen Gesetzestext sowie der Begr374ndung findet sich jedoch kein weitergehender Hinweis darauf, dass der Tatbestand als Dauerdelikt im rechtstechnischen Sin-ne ausgestaltet sein sollte. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrats sollte demgegen374ber nur ein "fortgesetztes" Handeln des T344ters tatbestandsm344337ig sein; nach der dortigen Begr374ndung sollte damit der "Typik des 'Stalking' Rech-nung getragen und der Charakter der Vorschrift als Dauerdelikt zum Ausdruck gebracht" werden (BTDrucks. 16/1030 S. 7). Die beide Gesetzentw374rfe zu-sammenf374hrende Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschus-ses, die Grundlage der sp344ter verabschiedeten Gesetzesfassung sind, verhal-ten sich nicht ausdr374cklich zu dem Charakter der Vorschrift. Indes wurde der 28 - 16 - Gesetzentwurf des Bundesrats formal einstimmig abgelehnt und derjenige des Bundestags mit Modifizierungen an anderen Stellen angenommen; das im Ent-wurf des Bundesrats enthaltene Merkmal eines "fortgesetzten" Handelns des T344ters wurde nicht in den endg374ltigen Gesetzestext aufgenommen. Diese Um-st344nde weisen immerhin darauf hin, dass der Gesetzgeber im Ergebnis den Tatbestand nicht als Dauerdelikt ausgestalten wollte. Gegen die Annahme einer Dauerstraftat sprechen in der Sache der typi-sche Charakter von "Stalking"-Angriffen sowie die Struktur des Tatbestands. Als Dauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der T344ter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich auf-recht erh344lt oder die deliktische T344tigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeif374hrung als auch auf die Auf-rechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (BGHSt 42, 215, 216; Fi-scher aaO Vor 247 52 Rdn. 58). "Stalking"-Angriffe zeichnen sich demgegen374ber durch zeitlich getrennte, wiederholende Handlungen aus, die nicht zu einem gleichbleibenden und 374berbr374ckenden deliktischen Zustand f374hren (Gazeas JR 2007, 497, 504). Die Beeintr344chtigung der pers366nlichen Lebensgestaltung des Opfers wird durch jede einzelne Handlung des Nachstellens erneuert und inten-siviert (Valerius aaO S. 324). 247 238 Abs. 1 StGB ist zudem als Erfolgsdelikt ausgestaltet, wobei die insoweit erforderliche schwerwiegende Beeintr344chtigung der Lebensgestaltung des Opfers in der Regel nicht bereits durch den ersten Angriff des T344ters, sondern erst durch sein beharrliches Handeln herbeigef374hrt wird. Solange der Tatbestand indes noch nicht vollst344ndig verwirklicht worden ist, liegt noch kein in deliktischer Weise geschaffener rechtswidriger Zustand vor, den der T344ter im Sinne der Begehung eines Dauerdelikts willentlich auf-rechterhalten kann. 29 - 17 - (2) Die Tatbestandsstruktur des 247 238 Abs. 1 StGB weist jedoch Elemen-te auf, die denen eines Dauerdelikts durchaus 344hnlich sind. Die Vorschrift um-fasst objektiv nach ihrem Wortlaut und ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn typischerweise ein 374ber den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Wiederholung gerichtetes Verhalten und soll somit typischerweise ganze Hand-lungskomplexe treffen (BGHSt 43, 1, 4 zu 247 99 StGB). Es liegt deshalb auf der Hand, in Fallgestaltungen wie der vorliegenden von einer sukzessiven Tatbege-hung auszugehen (Gazeas KritJ 2006, 247, 262; ders. JR 2007, 504: iterative, d. h. wiederholte Tatbestandsverwirklichung), die eine ununterbrochene delikti-sche T344tigkeit oder einen in deliktischer Weise geschaffenen Zustand nicht vor-aussetzt (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 24). Die sukzessive Tatbegehung ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich der T344ter dem tatbestandlichen Erfolg nach und nach n344hert; dabei werden diejenigen einzel-nen Handlungen des T344ters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeintr344chtigung des Opfers f374hren, unter rechtlichen Gesichtspunkten im We-ge einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat im materiellen Sinne zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des T344ters getragen sind (Rissing-van Saan aaO Rdn. 36). Anders als bei der nat374rlichen Handlungseinheit ist dabei indes kein enger zeitlicher und r344umli-cher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr k366nnen zwischen den einzelnen tatbestandsausf374llenden Teilakten erhebliche Zeitr344u-me liegen (BGHSt 43, 1, 3 zu 247 99 StGB). 30 cc) Danach liegt hier nur eine Handlung im Rechtssinne vor. Die Angriffe des Angeklagten bewirkten erst in ihrer Gesamtheit den tatbestandlichen Erfolg im Sinne einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Sie waren von einer durchgehenden, einheitlichen Motivationslage des 31 - 18 - Angeklagten bestimmt und wiesen trotz der teilweise mehrw366chigen Unterbre-chungen eine gen374gende r344umliche und zeitliche N344he auf. e) Die Nachstellung nach 247 238 Abs. 1 StGB verklammert die von dem Angeklagten ebenfalls verwirklichten Delikte der Bedrohung und Beleidigung, so dass insgesamt Tateinheit gegeben ist (aA Valerius aaO S. 324). Zwischen an sich selbstst344ndigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer ande-ren Handlungseinheit (Rissing-van Saan aaO 247 52 Rdn. 28) - Tateinheit herge-stellt werden, wenn dieses weitere Delikt - bzw. die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbest344nden jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine ann344hernde Wertgleichheit besteht oder die ver-klammernde Tat die schwerste ist (Fischer aaO Vor 247 52 Rdn. 30; Rissing-van Saan aaO Rdn. 30). Dies ist hier der Fall. Die Ausf374hrungshandlungen der an sich getrennt verwirklichten Bedrohungen bzw. Beleidigungen sind zwar nicht miteinander, wohl aber mit den Ausf374hrungshandlungen der Nachstellung (teil-)identisch; die zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbundenen einzel-nen Teilakte der Nachstellung bilden deshalb jeweils mit den daneben verwirk-lichten Tatbest344nden der Bedrohung und Beleidigung eine Tat im materiellrecht-lichen Sinn. Die Nachstellung ist nach 247 238 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit mit h366herer Strafe als die Bedrohung und die Beleidigung bedroht, deren Strafrahmen jeweils von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Sie stellt daher das schwerste der verwirklich-ten Delikte dar. 32 III. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch sowohl im Fall II. 1. als auch in den F344llen II. 2., 3., 7., 8. und 9. der Urteilsgr374nde selbst 344ndern. F374r den Tatkomplex der Nachstellung ist auszuschlie337en, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen k366nnte, die 33 - 19 - eine Verurteilung wegen mehrerer im Verh344ltnis der Tatmehrheit stehender Ta-ten tragen. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen; denn der Angeklagte h344tte sich gegen den lediglich konkurrenzrechtlich ge344nderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. IV. F374r den Strafausspruch folgt hieraus: 34 1. Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde kann die vom Landgericht verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bestehen bleiben. Der Senat vermag mit Blick auf die 374brigen verwirklichten Delikte (Raub in Tatein-heit mit r344uberischer Erpressung und sexueller N366tigung) auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Verfolgungsverj344h-rung eine geringere Einzelstrafe verh344ngt h344tte und der Strafausspruch deshalb auf der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vor-s344tzlicher K366rperverletzung beruht. Im 334brigen ist es zul344ssig, auch verj344hrte Straftaten bei der Strafzumessung zum Nachteil des T344ters zu ber374cksichtigen, wenn auch mit geringerem Gewicht wie nicht verj344hrte Delikte (st. Rspr.; s. etwa BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 20). 35 2. Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt in den F344llen II. 2., 3., 7., 8. und 9. der Urteilsgr374nde den Wegfall der dort verh344ngten Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagess344tzen zu je 10 200. Der Senat setzt insbesondere mit Blick auf einen z374gigen Abschluss des Verfahrens gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten selbst in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO die neu zu bildende Einzelstrafe auf eine Geldstrafe von 30 Tagess344t-zen zu je 10 200 fest. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert; denn es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht f374r den gesamten Handlungskomplex eine geringere Einzelstrafe verh344ngt h344tte als diejenige, die es f374r die einzelnen Handlungen des Angeklagten als angemessen erachtet hat. 36 - 20 - 3. Der Wegfall von vier Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagess344tzen zu je 10 200 l344sst die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die H366he der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von drei Jahren) und der 374brigen Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, acht Monaten sowie sechs Monaten und mehrere Geld-strafen) aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe geringer ausgefallen w344re, wenn das Landgericht vier Einzelgeldstrafen in H366he von jeweils 30 Tagess344tzen nicht einbezogen h344tte. 37 Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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