BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2010 einstimmig be-schlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 10. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Unabh344ngig von den durch den Generalbundesanwalt in den Vor-dergrund ger374ckten Erw344gungen h344lt die Nichter366rterung einer Unterbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB rechtlicher Nach-pr374fung deshalb stand, weil nach den Feststellungen nichts zu ei-ner Auseinandersetzung mit dieser Frage dr344ngte. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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