BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244 /11 vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des G eneralbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 8. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 22. Novem ber 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 23. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des Besitzes von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, der versuc h- ten Nötigung in zwei Fällen, der Volksverhetzung, der öffentlichen Aufford erung zu Straftaten in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie der Beleidigung in fünf Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5. der U r- teilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu e i- ner Gel dstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Euro verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko s- tenentscheidung in dem vorgenannten Urteil dahin geändert, dass der Angeklag te die Kosten des Verfahrens trägt, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 3. Der Beschwerde führer hat die verbleibenden Kosten der Rev i- sion und die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge, versuchter Nötigung, versuchter Nötigung ein es Mitglieds eines Verfassungsorgans, Volksverhetzung in zwei Fällen, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von einem Jah r und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckung s- beamte hat es den Angeklagten freigesprochen. Es hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die auf die Rüge der Verlet zung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge - die Verfahrensrügen sind nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben 1 2 - 4 - (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1969 - 5 StR 358/69) - den aus der Bes chlus s- formel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist teilweise erfolgreich. 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 23. der Urteilsgründe wegen Volk s- verhetzung verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. 2. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch in versuchte Nötigung und den Ausspruch über die Einze lstrafe gemäß dem A n- trag des Generalbundesanwalts auf die gesetzlich niedrigste Strafe (§ 354 Abs. 1 StPO). a) Nach den Feststellungen des Landgerichts übersandte der Angekla g- te, der einen ihm persönlich unbekannten Heranwachsenden von Justiz - und Poliz eibehörden des Landes Nordrhein - Westfalen unschuldig verfolgt wähnte, dem damaligen Bundesminister des Innern am 22. April 2007 eine E - Mail, in der er ihn - von dem Wunsch geleitet, der Bundesminister des Innern möge sich mit seinem Anliegen befassen - auf forderte, " e- hend und überzeugend Stellung [zu] nehmen " . Für den Fall, dass er nicht Ste l- lung nehmen werde, drohte der Angeklagte damit, ihn zu töten. Der Bundesm i- nister des Innern äußerte sich nicht. b) Die Feststellungen des Landge richts tragen eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, §§ 22, 23 StGB nicht. Nach diesen Vorschriften wird bestraft, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu anse tzt, ein dort bezeichnetes Mitglied eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt 3 4 5 6 - 5 - oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu nötigen, seine B e- fugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. Da die erfolglose Aufforderung des Angekla gten lediglich darauf zielte, der Bundesminister des Innern möge sich außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu Maßnahmen ihm hierarchisch nicht nachgeordneter Landesressorts äußern, zielte sein Taten t- schluss nicht auf das Abnötigen einer Ausübung von Bef ugnissen im Sinne des § 106 StGB und setzte er nicht zu einer Verwirklichung dieses Straftatbestands an. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung, weil auszusch ließen ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Tat führten. Zielt der im Übrigen tatbestandsmäßige Nötigungsversuch nicht auf die Ausübung oder Nichtau s- übung von Befugnissen im Sinne des § 10 6 StGB, sondern auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung, so lebt die ansonsten verdrängte Stra f- barkeit nach § 240 StGB wieder auf (noch offen gelassen bei BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 177). § 265 StPO st eht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten Nötigung nicht a n- ders als geschehen hätte verteidigen können. d) Der Senat verhängt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Genera l- bundesanwalts im Fall II. 5. der Urteilsgründe mit einer Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Euro die nach § 40 StGB gesetzlich nie d- rigste Strafe (§ 354 Abs. 1 StPO). 7 8 9 - 6 - e) An der Änderung des Schuldspruchs und der Festsetzung der geset z- lichen Min deststrafe in entsprechender bzw. unmittelbarer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass dem Landg e- richt - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 240 ff.) - für die Aburte i- lung eines Vergehens nach § 106 StGB gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG die sachliche Zuständigkeit fehlte. Dies führt hier nicht dazu, dass der Senat den fraglichen Schuldspruch aufheben und die Sache insoweit gemäß § 355 StPO an das O berlandesgericht verweisen müsste; denn das Landgericht hat seine Zuständigkeit nicht " mit Unrecht " im Sinne dieser Vorschrift angenommen. Ob ein Gericht seine Zuständigkeit fehlerhaft annimmt, bemisst sich nicht nach dessen subjektiver rechtlicher Einschä tzung des Sachverhalts, sondern nach der objektiven Rechtslage (RG, Urteil vom 22. April 1882 - Rep. 446/82, RGSt 6, 309, 314 f.; Urteil vom 2. April 1940 - 4 D 151/40, RGSt 74, 139, 140; Dallinger, MDR 1952, 118 Fn. 5; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 355 Rn. 3). Weder im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses, in dem das Landgericht die Tat im Anschluss an die Anklageschrift zutreffend nicht als versuchte Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans wertete, noch im hier im Hinblick auf § 270 StPO maßgeb lichen Zeitpunkt seiner Entscheidung über den im Rahmen der Hauptverhandlung nach seiner Überzeugung erwiesenen Sachverhalt rech t fertigten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach § 106 StGB (vgl. BGH, Urteil v om 11. Juli 1961 - 5 StR 246/61; Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 341/60, GA 1962, 149; Beschluss vom 19. August 1971 - 4 StR 304/71, MDR 1972, 18 bei Dallinger; Meyer - Goßner, aaO, § 338 Rn. 32 f.), so dass das Landgericht für die Aburte i- lung der Tat objektiv zuständig war. Da auszuschließen ist, dass in einer erne u- ten Verhandlung noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die einen 10 - 7 - Schuldspruch nach § 106 StPO zu tragen vermöchten, ist der Senat daher nicht gehindert, gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu verfa hren. 3. Im Übrigen gibt die Revision keinen Anlass zu einer Änderung des Schuld - oder Strafausspruchs. Dass das Landgericht in den Fällen II. 14., 15. und 17. bis 19. der Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Strafzumessung das angedrohte Höchstmaß de r Strafe unzutreffend bezeichnet hat, führt nicht zur Aufhebung der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht, das Strafen knapp über dem richtig ermittelten Mindestmaß verhängt hat, bei einer korrek ten Bezeichnung des Höchstmaßes zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre. Da der Senat we i- ter ausschließen kann, dass das Landgericht bei Wegfall der für Fall II. 23. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und bei Berücksichtigung der gesetzlich niedrig sten Strafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu einer anderen als der ve r- hängten Gesamtstrafe gelangt wäre, hat auch der Ausspruch über die Gesam t- strafe Bestand. 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenen t- scheidung des Landgerichts hat insoweit Erfolg, als das Landgericht von der Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten abgesehen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Kostenentscheidung den gesetzl i- chen Vorgaben entspricht. 11 12 - 8 - 5. Die verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen, weil der geringe Teilerfolg eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht rechtfertigt. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 13
Full & Egal Universal Law Academy