BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/09 vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird dahin erg344nzt, dass die in diesem Verfah-ren in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Pfister Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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