BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245 /11 vom 13. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2011 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 5. April 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen He h lerei (Mitnahme des Mobiltelefons) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Be schwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revis i- on des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile r- folg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts f olgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Da der danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Na c h- teil des Angeklagten aufweisen, kann die se Einzelstrafe als solche bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfrei getroffene Versagung der Strafaussetzung zur B e- währung wird durch die Reduzierung der Strafe nicht berührt. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 1 2
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