BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/14 vom 21. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 21. August 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Auss pruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufg e- hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburte i- lungen zu der Gesamtfreiheit sstrafe von drei Jahren verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufkl ä- rungsrüge und materiell - rechtliche Beanstandungen gestüt zte Revision des A n- geklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand . Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift ausgeführt: "Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehle r- haft, w eil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten ve r- hängte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. März 2012 (25 Cs 260/12; 454 Js 6067/12) bereits erledigt ist (UA S. 15, 44). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurt eilen, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vor. Bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. März 2012 hande lt es sich um eine ' frühere Verurte i- lung ' im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB; die hier abzuurteilende Tat war vor dieser Verurteilung begangen worden. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverwe i- sung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 S tPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11), mit der die im vorliegenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe gleic h- falls gesamtstrafenfähig ist, muss vielmehr in jedem Fall eine nachträ g- liche Gesamtstrafe gebildet werden. Sollte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. März 2012 bereits e rl e- digt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12). Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechte r- haltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 a n- geordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese 2 - 4 - Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, so n- dern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenau s- spruchs des vorg enannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten h a- ben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (e r- neut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrech t- erhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da di e- ser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08 , NStZ - RR 2008, 275 f.; Sternberg - Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann - Sch eerer in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37). " Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Ve r- fahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 3
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