BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/15 vom 15. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15 . September 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verwo r- fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefa sst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Aus lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung und ... schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrun g angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 1 - 3 - Abs. 2 StPO. Allerdings ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 17. Juni 2015 beantragt hat, der Schul dspruch wie geschehen ric h- tig zu stellen, weil der Angeklagte die genannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy