ECLI:DE:BGH:2016:201016B3STR245.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/16 vom 20. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2 01 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 25. Februar 2016 a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, b) im Strafausspruch dahin ge ändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, c) dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferung s- haft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird ve rworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 29. November 2012 verhängten Einzelfreih eitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt 1 - 3 - lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheit s- strafe. Die Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 23. Februar 2015, der Bez ug nimmt auf den Haftbefehl des Landgerichts Mainz vom 20. Januar 2015, von Rumänien ausgeliefert worden, nachdem das Ber u- fungsgericht Bukarest mit Entscheidung vom 26. Juni 2015 die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfa sst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren im Urteil wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist die Angeklagte von Rumänien ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewi l- ligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 29. November 2012 liegt bisher nicht vor. Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung de r Einzelfreiheit s- strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz in die Gesamtfreiheit s- strafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG). D ie Nichtbeac h- tung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Voll - streckungsh indernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Str a- fe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ - RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN). Es verb leibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 2 3 4 5 - 4 - 2. Zudem hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB u n- terlassen, für die von der Angeklagten in dieser Sache in Rumänien erlitt ene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erke n- nenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Besc hluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ - RR 2009, 370). 3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg 6 7
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